Betriebsfähigkeit inklusiver Arbeits- und Nutzungsumgebungen sicherstellen
Teilhabe als Betriebszustand definieren
Betriebsfähigkeit aus Sicht der Inklusion ist erreicht, wenn Menschen die für sie vorgesehenen Gebäude, Arbeitsplätze, Services, Informationen und betrieblichen Prozesse tatsächlich nutzen können. Maßstab ist nicht nur die formale Einhaltung einzelner Barrierefreiheitsanforderungen, sondern die reale Teilhabe im Alltag. Eine stufenlose Eingangstür reicht beispielsweise nicht aus, wenn der anschließend benötigte Besprechungsraum, das Buchungssystem, die Sanitäranlage oder die Alarmierung nicht nutzbar sind. Ebenso kann ein technisch barrierefreier Arbeitsplatz seine Funktion verlieren, wenn notwendige Assistenz, ein angepasstes Arbeitsmittel oder eine verständliche Kommunikation nicht verfügbar ist. Für die Betreiberorganisation sind deshalb drei Zustände sinnvoll: betriebsfähig, eingeschränkt betriebsfähig und nicht betriebsfähig. Diese Bewertung erfolgt funktionsbezogen. Eine Einschränkung ist nur dann vertretbar, wenn die betroffene Person die vorgesehene Tätigkeit oder Nutzung weiterhin sicher, selbstbestimmt und ohne unzumutbare Erschwernis ausüben kann. Inklusion verlangt dabei keine Gleichförmigkeit. Allgemein zugängliche Lösungen sollen möglichst viele Menschen ohne Sonderverfahren einbeziehen; individuelle Anpassungen ergänzen diese Grundlage dort, wo persönliche Anforderungen dies notwendig machen. Eingangsgrößen sind Nutzung, tatsächliche Barrieren, Arbeitsplatz- und Serviceanforderungen sowie vereinbarte Unterstützungsbedarfe. Ergebnis ist ein nachvollziehbarer Freigabestatus für Räume, Arbeitsplätze, Services und Prozesse.
