Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz umfasst unter anderem Regelungen zur Eingliederungshilfe, zur Assistenzleistung sowie zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen
Ein entscheidendes Element dabei ist, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, angemessene Anpassungen für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen und sicherzustellen, dass sie Zugang zu allen Beschäftigungsmöglichkeiten haben. Das Gesetz regelt auch die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Organisationen, wie Integrationsämtern und Arbeitsagenturen, um die erfolgreiche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen ins Berufsleben zu gewährleisten.
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Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen in insgesamt vier Phasen neu strukturiert werden. Die ersten Änderungen wurden 2017 eingeführt, und es wird erwartet, dass der gesamte Prozess bis 2023 abgeschlossen sein wird.
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Reformstufe 1 (ab 1. Januar 2017/1. April 2017)
- Änderungen im Schwerbehindertenrecht.
- Erste Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro.
- Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich.
- Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro.
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Reformstufe 2 (ab 1. Januar 2018)
- Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht).
- Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe (im SGB XII).
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Reformstufe 3 (Ab 1. Januar 2020)
- Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
- Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
- Zweite Stufe bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen.
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Reformstufe 4 (Ab 1. Januar 2023)
- Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)