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Beschäftigungssicherungszuschuss

Beschäftigungssicherungszuschuss

Großunternehmen in Deutschland können Beschäftigungssicherungszuschüsse vom Integrationsamt erhalten, um ihre behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen

Um Anspruch auf den Arbeitsplatzsicherungszuschuss zu haben, müssen große Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. das Einstellen von schwerbehinderten Menschen oder die Gewährleistung von Arbeitsplatzsicherheit. Dieser Zuschuss bietet großen Unternehmen zahlreiche Vorteile, einschließlich erhöhter Mitarbeiterzufriedenheit, einer verbesserten Unternehmenskultur und einem positiven Unternehmensimage.

Finanzielle Unterstützung für Arbeitssicherheit

Sicherung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitsplatzsicherungszuschuss (BSZ) kann die Stellung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sichern.

Dies kann beantragt werden, wenn die Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers Kosten verursacht, die im Vergleich zu anderen Mitarbeitern überdurchschnittlich sind.

Vorraussetzungen

Bevor der Zuschuss beantragt werden kann, müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um der schwerbehinderten Person zu ermöglichen, eine Arbeit auszuführen, die ihrem Lohn entspricht.

Um den Zuschuss zu erhalten, muss der schwerbehinderte Mitarbeiter gemäß dem Tarifvertrag, den Branchenstandards oder dem Standort vergütet werden. Darüber hinaus sollte seine Leistungseinschränkung zwischen mindestens 30% und höchstens 50% unter der Arbeitsleistung eines anderen Mitarbeiters in einer vergleichbaren Position liegen.

Höhe und Dauer des Zuschusses

Der Wert des Zuschusses wird durch das Ausmaß der Leistungseinschränkung, die Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen und das Bruttomonatsgehalt des schwerbehinderten Mitarbeiters bestimmt. Finanzielle Unterstützung wird für maximal 2 Jahre gewährt.

Weiterbewilligung

Eine Verlängerung des Zuschusses kann beantragt werden. Die Möglichkeit einer Reduzierung des Zuschusses bei weiteren Genehmigungen wird geprüft. Änderungen, beispielsweise in Bezug auf das Ausmaß der Leistungseinschränkung oder die Vergütung, werden nur bei weiteren Genehmigungen berücksichtigt. Die Mittel werden auch bei Abwesenheit der schwerbehinderten Person weitergezahlt, solange der Arbeitgeber die Lohnzahlung fortsetzt.