Tätigkeiten nach tatsächlichen Anforderungen beschreiben
Eine geeignete Aufgabengestaltung beginnt mit dem Arbeitsablauf und seinem Ergebnis. Empfehlenswert ist ein Anforderungsprofil mit Arbeitsschritten, Belastungen, Entscheidungsspielräumen, Kommunikation, Schnittstellen und notwendigen Berechtigungen. Auch Wechselwirkungen mit anderen Tätigkeiten werden erfasst. Die Bezeichnung als Routinearbeit sagt noch nichts über Anforderungen oder Risiken aus. Beschrieben wird, was unter welchen Bedingungen sicher und fachgerecht gelingen soll. Auftraggeber und Leistungserbringer sollten dabei zwischen unverzichtbaren Ergebnisanforderungen und veränderbaren Arbeitsverfahren unterscheiden, damit unnötige Zugangsbarrieren nicht fortgeschrieben werden.
Aufgaben passend und inklusiv gestalten
Fähigkeiten und Gestaltungsbedarf miteinander verbinden
Bei der Aufgabenübertragung ist die sicherheitsbezogene Befähigung nach § 7 ArbSchG zu berücksichtigen. Für Werkstattangebote betont § 5 WVO die unterschiedlichen Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten, Eignungen und Neigungen. Das Gespräch mit der betreffenden Person sollte deshalb vorhandene Kompetenzen, gewünschte Entwicklung und hilfreiche Bedingungen erfassen. Eine Diagnose ersetzt keine tätigkeitsbezogene Bewertung. Ebenso wenig darf ein beobachteter Unterstützungsbedarf als unveränderbare Leistungsgrenze behandelt werden. Zunächst werden geeignete Anpassungen geprüft und mit den erforderlichen Schutzvoraussetzungen zusammengeführt.
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| Arbeitsergebnis | Qualität und Umfang der Leistung | Notwendiges Ergebnis festhalten |
| Arbeitsablauf | Belastung, Tempo und Entscheidungen | Vermeidbare Barrieren reduzieren |
| Befähigung | Kenntnisse und sichere Ausführung | Qualifizierung gezielt vorsehen |
| Unterstützung | Hilfsmittel, Anleitung und Begleitung | Wirksame Voraussetzungen bestätigen |
| Entwicklung | Wünsche und veränderte Fähigkeiten | Aufgaben regelmäßig weiterentwickeln |
Barrieren vor einer Ausgrenzung bearbeiten
Für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, enthält § 3a Absatz 2 ArbStättV Anforderungen an eine bedarfsgerechte Arbeitsstätte. Die organisatorische Planung sollte bauliche Zugänglichkeit, ergonomische Bedingungen, verständliche Information und nutzbare Arbeitsmittel gemeinsam betrachten. Anpassungen können den Zugang zu anspruchsvolleren Tätigkeiten ermöglichen und sollten nicht auf die Zuweisung einfacher Aufgaben reduziert werden. Für jeden festgestellten Änderungsbedarf werden Zuständigkeit, Umsetzung und Kontrolle beschrieben. Erst die bestätigten Bedingungen bilden die Grundlage einer belastbaren Einsatzplanung.
Funktionsbezogene Informationen datensparsam verwenden
Das gemeinsame Aufgabenprofil sollte erforderliche Arbeitsbedingungen und bestätigte Kompetenzen enthalten, nicht eine frei zugängliche Sammlung persönlicher Befunde. Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Schutz der DSGVO. Medizinische Beurteilungen, individuelle Förderinformationen und betriebliche Auftragsdaten benötigen getrennte Zwecke und geregelte Zugriffe. Fachliche Klärungen erfolgen durch die jeweils zuständigen Stellen. Eine Einwilligung ist kein pauschaler Ersatz für die Prüfung von Erforderlichkeit und Rechtsgrundlage. Die Person sollte nachvollziehen können, welche arbeitsbezogenen Informationen für welche Entscheidung verwendet werden.
Aufgabenentwicklung und Belastungsänderungen überprüfen
Die Passung sollte nach Einarbeitung sowie bei veränderten Aufgaben, Arbeitsmitteln oder Unterstützungsbedingungen erneut betrachtet werden. Umfangserweiterungen erhalten einen bestätigten Auftrag, erforderliche Qualifizierung und aktualisierte Schutzmaßnahmen. Eine vorübergehende Einschränkung wird mit Grund, Dauer und Überprüfungstermin dokumentiert, statt als dauerhafter Ausschluss bestehen zu bleiben. Rückmeldungen der Beschäftigten gehören zur Bewertung. Freigegebener Umfang, Unterstützungsbedarf und offene Anpassungen bleiben unterscheidbar. So wird das Aufgabenprofil zu einem entwicklungsfähigen Arbeitsinstrument und nicht zu einer starren Einteilung von Menschen.