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Mitbestimmung des Betriebsrats

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die betriebliche Inklusion zielt darauf ab, allen Mitarbeitenden, unabhängig von Einschränkungen, Behinderungen oder anderen besonderen Bedürfnissen, eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist ein entscheidendes Instrument, um die Umsetzung inklusiver Maßnahmen sicherzustellen, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und die Interessen der Belegschaft zu wahren. Durch gezielte Mitgestaltung kann der Betriebsrat einen Beitrag zur Schaffung eines diskriminierungsfreien und barrierearmen Arbeitsumfelds leisten.

Durch die Mitbestimmung gemäß BetrVG kann der Betriebsrat sicherstellen, dass Inklusionsmaßnahmen rechtskonform, sozialverträglich und nachhaltig umgesetzt werden. Klare Betriebsvereinbarungen, regelmäßige Sensibilisierungsmaßnahmen und eine enge Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung schaffen die Grundlage für eine erfolgreiche betriebliche Inklusion.

Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung in der betrieblichen Inklusion

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Mitbestimmung bei der Ordnung im Betrieb, insbesondere bei Regelungen zur Barrierefreiheit und Inklusion.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, die Menschen mit Behinderungen betreffen.

  • § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG: Aufgabe des Betriebsrats, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern.

  • § 94 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung von Grundsätzen zur Gleichbehandlung und Inklusion.

  • § 96 Abs. 1 BetrVG: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung und Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.

Weitere gesetzliche Vorgaben

  • Sozialgesetzbuch IX (SGB IX): Verpflichtung zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Umsetzung angemessener Vorkehrungen.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Verbot der Diskriminierung aufgrund von Behinderung, Alter, Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft oder sexueller Orientierung.

  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): Verpflichtung zur Schaffung von Chancengleichheit und zur Beseitigung von Barrieren.

Barrierefreiheit

  • Relevanz: Barrierefreie Arbeitsplätze und Betriebsstätten sind essenziell für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass Fahrstühle mit akustischen Ansagen ausgestattet werden, um sehbehinderten Mitarbeitenden die Orientierung zu erleichtern.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitspracherecht bei der Gestaltung und Umsetzung barrierefreier Arbeitsbedingungen.

Arbeitszeit und Arbeitsorganisation

  • Relevanz: Menschen mit Behinderungen benötigen oft flexible Arbeitszeitmodelle oder angepasste Arbeitsbedingungen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Mitarbeitenden mit chronischen Erkrankungen flexible Arbeitszeiten oder Homeoffice-Möglichkeiten angeboten werden.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeitgestaltung.

Gesundheits- und Arbeitsschutz

  • Relevanz: Individuelle Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind notwendig, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu gewährleisten.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert spezielle ergonomische Arbeitsplätze für Mitarbeitende mit körperlichen Einschränkungen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.

Schulungen und Sensibilisierung

  • Relevanz: Um eine inklusive Unternehmenskultur zu fördern, ist die Sensibilisierung der Belegschaft für Vielfalt und Barrierefreiheit notwendig.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat organisiert gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung Sensibilisierungsworkshops zu Inklusion und Barrierefreiheit.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 96 Abs. 4 BetrVG Schulungsmaßnahmen einfordern.

Rekrutierung und Karriereförderung

  • Relevanz: Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen müssen bei Einstellungen und Beförderungen gleichberechtigt berücksichtigt werden.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Stellenanzeigen barrierefrei formuliert und in inklusiven Netzwerken veröffentlicht werden.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 94 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei betrieblichen Grundsätzen zur Rekrutierung und Gleichstellung.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

  • Barrierefreiheit: Vorgaben zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, IT-Systemen und Gebäuden.

  • Arbeitszeit und Organisation: Flexible Arbeitszeitmodelle und Unterstützung für Mitarbeitende mit besonderen Bedürfnissen.

  • Schulungen: Verpflichtung zu Sensibilisierungsmaßnahmen für Führungskräfte und Belegschaft.

  • Rekrutierung: Maßnahmen zur Förderung von Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen.

  • Zusammenarbeit: Regelmäßige Abstimmung zwischen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtskonformität: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie SGB IX, AGG und BetrVG.

  • Transparenz: Klare Regelungen fördern Vertrauen und Akzeptanz.

  • Chancengleichheit: Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.

  • Produktivität: Verbesserte Arbeitsbedingungen steigern Motivation und Leistung.

Akzeptanz in der Belegschaft

  • Herausforderung: Widerstand oder Vorurteile gegenüber inklusiven Maßnahmen können den Fortschritt behindern.

  • Lösung: Der Betriebsrat organisiert Sensibilisierungsmaßnahmen und fördert die transparente Kommunikation über Vorteile der Inklusion.

Kosten für Barrierefreiheit

  • Herausforderung: Arbeitgeber könnten Barrierefreiheit als Kostenfaktor betrachten.

  • Lösung: Der Betriebsrat verweist auf Fördermittel, z. B. durch Integrationsämter, und argumentiert mit langfristigen Vorteilen.

Integration in bestehende Prozesse

  • Herausforderung: Anpassungen können organisatorische Veränderungen erfordern.

  • Lösung: Der Betriebsrat fordert frühzeitige Einbindung in Planungsprozesse und unterstützt eine schrittweise Umsetzung.

Einführung eines barrierefreien IT-Systems

  • Problem: Ein bestehendes IT-System ist für Mitarbeitende mit Sehbehinderungen nicht nutzbar.

  • Lösung: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass ein barrierefreies System eingeführt wird, das mit Screenreadern kompatibel ist.

Flexible Arbeitszeitmodelle

  • Problem: Ein Mitarbeitender mit einer chronischen Erkrankung benötigt regelmäßige Pausen und Arztbesuche.

  • Lösung: Der Betriebsrat setzt flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit zu Homeoffice durch.

Rekrutierung von Menschen mit Behinderungen

  • Problem: Bewerbungsverfahren sind nicht barrierefrei gestaltet, wodurch Menschen mit Behinderungen ausgeschlossen werden.

  • Lösung: Der Betriebsrat fordert, dass Stellenanzeigen in barrierefreien Formaten veröffentlicht und Vorstellungsgespräche inklusiv gestaltet werden.