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Inklusive Details in der Ausführungsplanung

Facility Management: Inklusion » Strategie » Ausführungsplanung » Leistungsphase 5 der HOAI

Inklusion: Ausführungsplanung – Funktionale Anforderungen an öffentlich zugängliche Gebäude

Inklusion: Ausführungsplanung – Funktionale Anforderungen an öffentlich zugängliche Gebäude

Inklusion im Bauwesen bedeutet, Gebäude so zu planen und auszuführen, dass sie für alle Menschen nutzbar sind, unabhängig von eventuellen Behinderungen. Dies ist heute nicht nur ein gesellschaftliches Anliegen, sondern auch rechtlich verankert in verschiedenen Gesetzen und Normen. Insbesondere im Kontext der Leistungsphase 5 der HOAI (Ausführungsplanung) kommt den technischen und funktionalen Aspekten der Barrierefreiheit eine hohe Bedeutung zu. Inklusion im Kontext der Ausführungsplanung (HOAI LPH 5) erfordert einen ganzheitlichen Blick auf die technische und funktionale Umsetzung der Barrierefreiheit. Deutsche Gesetze und Normen – von der UN-BRK über das BGG bis zur DIN 18040-1 – geben einen eindeutigen Rahmen vor: Öffentliche Gebäude müssen so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen, unabhängig von Behinderung, gleichberechtigt genutzt werden können. Der Schwerpunkt dieser Arbeit lag auf den konkret greifbaren Anforderungen, die sich daraus für Planer:innen ergeben. Barrierefreiheit ist kein Selbstläufer, sondern ein Qualitätsmerkmal, das aktive Aufmerksamkeit erfordert. Doch die Mühe lohnt sich: ein barrierefreies Gebäude ist komfortabler und sicherer für alle Nutzer, nicht nur für Menschen mit Behinderung.

Gesetzliche Grundlagen und Normen der Inklusion

Die Verpflichtung, Inklusion und Barrierefreiheit im Bauwesen umzusetzen, ist auf verschiedenen Ebenen in Gesetzen, Verordnungen und Normen verankert. Diese Grundlagen definieren den Rahmen, in dem sich Planer:innen bewegen, und geben verbindliche Vorgaben für öffentlich zugängliche Gebäude.

  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK): Die 2009 von Deutschland ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, allen Menschen mit Behinderungen volle Gleichberechtigung und Teilhabe zu gewährleisten. Im Kontext des Bauens fordert Artikel 9 der Konvention, Zugang zur gebauten Umwelt zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen alle öffentlichen Einrichtungen selbstständig nutzen können. Die UN-BRK setzt einen völkerrechtlichen Maßstab, der in nationalen Gesetzen konkretisiert wird.

  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Das BGG ist ein deutsches Bundesgesetz, das Barrierefreiheit als zentrales Ziel verankert hat. Es soll Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beseitigen und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sicherstellen. Öffentliche Träger des Bundes sind durch das BGG verpflichtet, ihre Bauten und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten (§ 8 BGG). Auf Länderebene existieren entsprechende Landesgleichstellungsgesetze mit ähnlichen Anforderungen, die speziell die öffentlichen Stellen der Länder betreffen.

  • DIN-Normen (insb. DIN 18040-1): Die Norm DIN 18040-1 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ ist die maßgebliche technische Regel in Deutschland für die Gestaltung barrierefreier öffentlicher Gebäude. Sie definiert detailliert, wie Gebäude ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein müssen. Darin enthalten sind unter anderem Maße für Bewegungsflächen, Anforderungen an Türen, Rampen, Aufzüge, Sanitärräume und Ausstattungselemente. DIN 18040-1 wird bei Bauvorhaben in der Regel von den Landesbauordnungen eingefordert – viele Landesbauordnungen erklären Barrierefreiheit für bestimmte Gebäudetypen zur Pflicht und verweisen auf diese Norm. Daneben existieren weitere relevante Normen, z.B. DIN 18040-2 (Wohnungen) und DIN 18040-3 (öffentliche Verkehrs- und Freiräume), die hier jedoch nur am Rande berührt werden. Ergänzend zu DIN 18040 sind Spezialnormen wie DIN 32984 (taktil-visuelle Bodenleitsysteme im öffentlichen Raum) oder DIN 32975 (visuelle Kontraste im Bauwesen) wichtig, wenn es um konkrete Ausführungsdetails geht (Leitsysteme, Markierungen etc.). Diese Normen helfen dabei, die Bedürfnisse insbesondere seh- oder hörbehinderter Menschen technisch umzusetzen.

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und SGB IX: Für Arbeitsplätze ist neben den allgemeinen Bauvorschriften auch das Arbeitsrecht relevant. § 3a Abs.2 ArbStättV schreibt vor, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden müssen, dass Beschäftigte mit Behinderungen einen barrierefreien Zugang zu den Arbeitsplätzen und sanitären Einrichtungen haben. Zudem verpflichten das Sozialgesetzbuch IX (insbesondere § 164 SGB IX, ehemals § 81) und das Bundesteilhabegesetz Arbeitgeber, die Arbeitsumgebung behindertengerecht zu gestalten. Diese Vorgaben gewährleisten, dass nicht nur Besucher, sondern auch Mitarbeitende mit Behinderung die Gebäude gleichberechtigt nutzen können.

  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV): Diese Verordnung regelt die barrierefreie Gestaltung von Informationstechnik – ursprünglich vor allem für Websites und elektronische Dienste des öffentlichen Sektors erlassen. Ihre Bedeutung für Gebäudeplanung liegt in zwei Aspekten: Erstens müssen öffentlich zugängliche Selbstbedienungsterminals oder Informationssysteme (z.B. Ticketautomaten, Informationskioske), soweit sie unter die BITV fallen oder analog dazu betrachtet werden, barrierefrei nutzbar sein. Zweitens greifen im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung Gebäudefunktionen (etwa Rauminformationssysteme über Displays) die BITV-Kriterien auf. Beispielsweise sollten Bildschirmmenüs kontrastreich, alternativ mit Sprachausgabe oder taktiler Bedienung versehen sein. Die BITV basiert wie erwähnt auf dem BGG und setzt EU-Vorgaben um.

  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Dieses neue Gesetz aus dem Jahr 2021 setzt die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (European Accessibility Act) in nationales Recht um. Es verpflichtet ab Juni 2025 viele privatwirtschaftliche Akteure dazu, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für öffentlich zugängliche Gebäude ist insbesondere relevant, dass z.B. Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Terminals und ähnliche technische Einrichtungen, die in Gebäuden für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, barrierefrei gestaltet sein müssen. Planer:innen sollten dies frühzeitig berücksichtigen, indem sie entsprechende Geräte auswählen und räumlich so einplanen, dass deren Bedienung auch für Rollstuhlnutzende, blinde oder gehörlose Personen möglich ist (z.B. geeignete Aufstellhöhen, Bedienkonzepte mit Sprachfeedback, Anschluss an Induktionsschleifen etc.). Auch im Bereich Beschilderung und Wegeleitung könnten aus dem BFSG neue Anforderungen entstehen, soweit es als „Dienstleistung“ zu interpretieren ist, Orientierungsinformationen bereitzustellen.

  • Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen: Neben den oben genannten allgemein geltenden Vorschriften definieren die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO), für welche Gebäude Barrierefreiheit verpflichtend ist (z.B. Versammlungsstätten, Verwaltungsbauten, Einkaufszentren, Hochschulgebäude etc., oft abhängig von Größen und Personenzahlen). Die LBO verweisen in der Regel auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik – worunter DIN 18040-1 fällt – oder enthalten eigene Maßvorgaben. Zusätzlich gibt es Sonderbauverordnungen wie die Versammlungsstättenverordnung (VStättV), in der z.B. Mindestanzahlen von Rollstuhlplätzen in Hörsälen oder Theatersälen festgelegt sind. So fordert etwa § 10 VStättV, dass in Versammlungsräumen mindestens 1% der Plätze, jedoch mindestens 2 Plätze, für Rollstuhlnutzer vorhanden sein müssen, inklusive Sitzmöglichkeiten für Begleitpersonen. Auch im Brandschutzkonzept müssen Belange von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden (nach DIN 18040-1, Abschnitt 4.7), etwa durch optische Alarmierung für Hörbehinderte und definierten sicheren Aufenthaltsbereichen für nicht selbstrettungsfähige Personen.

Funktionale Anforderungen an Erschließung und Wegeführung

Die barrierefreie Erschließung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes beginnt bereits am Zugang zum Grundstück und setzt sich über alle Wege bis in das Gebäudeinnere fort. Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen – ob im Rollstuhl, gehbehindert, sehbehindert oder mit sensorischen Einschränkungen – müssen sich sicher und autonom fortbewegen können. In der Ausführungsplanung sind folgende Punkte zu beachten:

Äußere Erschließung und Zugang zum Gebäude

  • Barrierefreie Außenanlagen und Eingangswege: Gehwege und Erschließungsflächen außerhalb des Gebäudes (vom Parkplatz oder öffentlichen Gehweg bis zum Eingang) müssen ausreichend bemessen und gestaltet sein. Üblich ist eine Mindestwegbreite von 1,20 m, damit auch Rollstühle passieren können. Wo Gegenverkehr möglich ist, sind besser 1,50 m Breite vorzusehen – dies erlaubt zwei Rollstuhlfahrern, einander zu passieren. Schmale Wege unter 1,50 m sollten nicht länger als ca. 6 m sein bzw. spätestens nach 6 m muss eine Ausweichstelle von mindestens 1,50 m Breite geschaffen werden. Wege sind stufenlos auszuführen; kleine Höhenunterschiede dürfen maximal 3 cm betragen, darüber hinaus sind Rampe oder Aufzug erforderlich (Details zu Rampen siehe unten). Wichtig ist ferner ein fester, ebener und rutschhemmender Belag ohne Stolperkanten. Querungen und Übergänge (z.B. Bordsteine) sollten abgesenkt sein. Ein Quergefälle von max. 2% ist zulässig, um Regenwasser zu entwässern, ohne für Rollstuhlfahrer unkomfortabel zu werden.

  • Behindertenparkplätze: Falls PKW-Stellplätze zum Projekt gehören, sind entsprechend der örtlichen Vorschriften ausreichend Behindertenparkplätze einzuplanen (meist mindestens einer, ab einer gewissen Gesamtzahl an Stellplätzen auch anteilig mehr). Diese müssen extra breit (in der Regel 3,50 m) und nahe am barrierefreien Zugang gelegen sein. Auch ein barrierefreier Weg vom Parkplatz zum Eingang (mit abgesenktem Bordstein, taktil erfassbarer Wegbegrenzung etc.) ist zu gewährleisten.

  • Stufenloser Gebäudezugang: Mindestens ein Eingang, vorzugsweise der Haupteingang, muss stufen- und schwellenlos erreichbar sein. Treppen und Podeste allein genügen nicht – wo Stufen vorhanden sind, ist eine alternative Rampe oder ein Aufzug bereitzustellen. Eine normgerechte Außenrampe hat eine maximale Neigung von 6% (besser weniger) und benötigt oben und unten Bewegungsflächen von je 1,50 m × 1,50 m. Längere Rampen müssen nach spätestens 6 m Länge ein Zwischenpodest (ebenfalls min. 1,50 m lang) erhalten. Rampen sind mit beidseitigen Handläufen in 85–90 cm Höhe und mit Rad- bzw. Bordabweisern von ca. 10 cm Höhe an offenen Seiten auszustatten. Die Oberfläche sollte rutschfest sein; Quergefälle und Steigungen sind minimal zu halten (siehe oben). Alternativ oder ergänzend kann auch ein geeigneter Plattformlift im Außenbereich eingeplant werden, sofern dieser Witterung und Benutzungsfrequenz gerecht wird. Wichtig ist, dass ein gleichwertiger Zugang geschaffen wird – im Idealfall nutzen alle Besucher denselben Haupteingang. Wo aus denkmalpflegerischen oder sonstigen Gründen ein Nebeneingang als barrierefreie Erschließung dient, muss dieser klar ausgeschildert, gut erreichbar und die Tür gleichwertig ausgestattet sein (z.B. automatischer Türöffner, Gegensprechanlage).

  • Wetter- und Beleuchtungsschutz: Über dem barrierefreien Eingangsweg und -bereich sollte eine ausreichende Beleuchtung und möglichst ein Witterungsschutz (Vordach) vorgesehen werden. Dies erleichtert allen Nutzern den Zugang, insbesondere aber Personen mit Sehbehinderung (bessere Sichtbarkeit von Eingangsbereichen) und Personen mit Mobilitätseinschränkung (Schutz vor Glätte durch Nässe).

Innere Wegeführung (Horizontale Erschließung) - Innerhalb des Gebäudes setzen sich die Anforderungen an Wege nahtlos fort:

  • Flure und Verkehrswege: Hauptverkehrsflächen wie Flure, Korridore und Durchgänge müssen genügend breit und hindernisfrei sein. Übliche Mindestmaße sind 1,20 m Breite für Flure, in größeren Gebäuden bzw. für Hauptrouten besser 1,50 m, vor allem wenn mit Begegnungsverkehr oder höheren Nutzerzahlen zu rechnen ist. An Engstellen (z.B. Zwischenwänden, Türen) darf kurzfristig auch 1,00–1,10 m vorkommen, jedoch sollte das nicht auf längere Strecken der Fall sein. Jederzeit muss Platz sein, damit ein Rollstuhl wenden kann – Kreisflächen von 1,50 m Durchmesser sind an geeigneten Stellen vorzusehen (in Aufzügen, vor Türen, in Räumen etc. gemäß DIN 18040-1). Die Flure sind stufenlos zu halten; Niveauwechsel im Innenraum werden mittels Aufzug oder Rampe überwunden (siehe vertikale Erschließung im nächsten Kapitel).

  • Bodenbeläge und Kontur: Genau wie außen gilt innen, dass Bodenbeläge trittfest, rutschhemmend (mind. R9 oder besser R10 nach BGR 181) und frei von Stolperstellen sein müssen. Übergänge zwischen verschiedenen Belägen oder an Ausdehnungsfugen sind plan auszuführen (keine Absätze). Teppich sollte nur mit niedrigem, dichtem Flor und fest verklebt eingesetzt werden, damit Rollstuhlräder und Gehstöcke nicht behindert werden. In Bereichen für Sehbehinderte ist auf Blendfreiheit zu achten: stark spiegelnde Böden sind ungünstig. Ebenso sollen Böden nicht zu unruhig gemustert sein, um Personen mit Seh- oder kognitiven Einschränkungen die Orientierung zu erleichtern.

  • Korridoreinbauten und Möblierung: Elemente wie Feuerlöscherkästen, Schränke oder Sitzbänke dürfen nicht in die Bewegungsflächen hineinragen, sofern sie nicht taktil erkennbar gesichert sind. Beispielsweise sollten Schränke oder Displays, die unter 2,20 m Höhe in den Gang ragen, unten im Bereich bis 30 cm über dem Boden einen ertastbaren „Sockel“ haben (sodass ein Blinder es mit dem Langstock wahrnimmt), oder seitlich abgesichert sein. Gleiches gilt für Handläufe oder Geländer-Enden – sie dürfen nicht plötzlich in den Gehweg stehen. Eine sinnvolle Höhenbegrenzung für freihängende Elemente (z.B. Leuchtreklamen, Wegweiser-Schilder) sind mindestens 2,20 m über dem Boden, damit großgewachsene Personen und insbesondere sehbehinderte Menschen nicht anstoßen.

  • Orientierung im Wegverlauf: Damit sich alle Nutzer zurechtfinden, sollten Gänge übersichtlich und gut ausgeschildert sein (Details zu Leitsystem und Beschilderung im Kapitel „Orientierung und Leitsysteme“). Im Ausführungsplan sollten die Positionen von Orientierungstafeln, Raumwegweisern etc. festgelegt und deren Gestaltung barrierefrei konzipiert sein (z.B. Piktogramme, kontrastreiche Schrift). Lange monotone Flure sollten optisch und akustisch gegliedert werden (z.B. durch Markierungen am Boden oder unterschiedliche Wandgestaltung), um insbesondere Menschen mit kognitiven Einschränkungen bei der Orientierung zu helfen. Ecken und Richtungswechsel in Fluren sollten möglichst großzügig gestaltet werden – DIN 18040 empfiehlt, Flure an 90°-Kurven auf 1,50 m zu erweitern, damit Rollstühle leichter um die Ecke kommen und die Übersicht erhöht wird. Auch Spiegel oder Glasflächen am Gangende sind kritisch, da sie Irritationen verursachen können; falls nötig, müssen sie deutlich markiert sein.

Funktionale Anforderungen an Türen und Tore

Türen stellen oft eine kritische Stelle in der Barrierefreiheit dar, da sie Bewegungsflächen einschränken und mechanisch betätigt werden müssen. Öffentlich zugängliche Gebäude benötigen daher besondere Beachtung der Türgestaltung – von Eingangstüren bis zu Innentüren, einschließlich ggf. vorhandener Tore (z.B. bei Fahrzeugdurchfahrten oder in Industriebauten mit Publikumsverkehr).

  • Türabmessungen: Alle für den Publikumsverkehr oder für Mitarbeitende wichtigen Türen müssen eine ausreichende lichte Durchgangsbreite haben. Nach DIN 18040-1 sind 90 cm lichte Breite das Minimum, um einen Rollstuhl hindurchzulassen, besser jedoch 100 cm (insbesondere bei Haupteingängen oder Türen mit hohem Aufkommen). Türen höherer Bedeutung (z.B. Haupteingang, Eingang zu Versammlungsräumen) werden oft noch breiter geplant oder als Doppelflügeltüren ausgeführt, wobei dann mindestens ein Flügel diese 90 cm bieten muss. Die lichte Höhe der Türöffnungen sollte mindestens 205 cm betragen (Standardtüren erfüllen dies in der Regel). In der Ausführungsplanung ist auch auf genügend Bewegungsfläche vor und hinter der Tür zu achten: je nach Anschlagsrichtung fordert DIN 18040 etwa 150 cm × 150 cm Flächen, damit ein Rollstuhlfahrer die Tür bequem öffnen kann. Zeichnet man Grundrisse, sollten diese Flächen als Freihalteflächen eingezeichnet werden.

  • Türschwellen und -anschläge: Barrierefreie Türen sind schwellenlos. Kleinstmögliche Unebenheiten dürfen vorhanden sein, aber laut Norm maximal 2 cm, und auch nur wenn sie abgeschrägt sind (bei > 4 mm Höhe sind Fasen/Schrägen erforderlich). In der Praxis sollte eine Ausführungsplanung 0 cm Schwellenhöhe anstreben, z.B. durch Bodeneinlässe für Türschienen oder den Verzicht auf Türschwellen. Stufen vor oder hinter Türen sind unzulässig, es sei denn, es gibt alternative barrierefreie Wege. Bodengleiche Schwellen erleichtern nicht nur Rollstuhlfahrern das Passieren, sondern auch Personen mit Rollatoren, Kinderwagen und Sehbehinderten (die an einer Stufe stolpern könnten).

  • Türflügel, Griffe und Beschläge: Die Bedienung der Türen muss für Menschen mit verschiedenen Einschränkungen machbar sein. Manuell bedienbare Türen sollen leichtgängig öffnen, d.h. der notwendige Kraftaufwand zum Drücken oder Ziehen sollte gering sein (üblich sind max. 25 N, einige Richtlinien nennen ~22 N als Zielwert). Türklinken sind in 85 cm Höhe (Oberkante ca. 105 cm) über dem Boden anzuordnen. Sie sollten als längliche Hebelgriffe (Bügel- oder L-Form) ausgebildet sein, die sich mit der Hand, dem Unterarm oder notfalls dem Ellenbogen drücken lassen. Runde Drehknäufe oder sehr filigrane Griffe sind ungeeignet. Bei Schiebetüren sind statt Klinken große, vertikale Bügelgriffe vorzusehen, die ab etwa 85 cm Höhe beginnen. Zudem muss bedacht werden, dass bei Glastüren die Griffe kontrastierend zur Umgebung gestaltet sein sollten (z.B. matt gebürsteter Metallgriff auf Klarglas).

  • Automatik- und kraftbetätigte Türen: Für Haupteingänge oder häufig genutzte Türen sind automatische Türsysteme sehr empfehlenswert, teils auch vorgeschrieben. Automatiktüren (Schiebetüren, Drehtüren mit Sensor o.ä.) eliminieren das Kraftproblem und erleichtern jedem den Zutritt. Allerdings müssen Automatiktüren zuverlässig und sicher funktionieren: sie brauchen Sensorik, die langsam gehende oder gehbehinderte Personen erkennt und nicht die Tür zu früh schließt. Die Öffnungszeit sollte ausreichend bemessen sein (Zeitverzögerung einstellbar). Drehflügeltüren mit Antrieb sollten mit Bewegungsmeldern oder Tastern kombiniert sein. Falls Taster (Bedienknöpfe) genutzt werden, sind diese in Höhe von etwa 85 cm (Mitte) anzubringen, gut erreichbar (frei davor 150 cm Platz) und taktil sowie visuell auffindbar (z.B. mit Piktogramm, kontrastierender Farbe). Sie müssen so positioniert sein, dass ein Rollstuhlnutzer genug Abstand zur Tür hat, um bei Betätigung nicht vom öffnenden Flügel getroffen zu werden – seitlich versetzt mindestens 50 cm von der Türfalz entfernt, bei frontaler Annäherung ca. 2,50 m vor der Tür. Dies sind wichtige Details, die in den Ausführungszeichnungen und Elektrolehrplänen (für die Anschlüsse der Türsteuerung) berücksichtigt werden sollten.

  • Markierungen und Kontraste: Speziell bei Glastüren oder Glaswänden gilt eine besondere Anforderung: sie dürfen nicht „unsichtbar“ sein. DIN 18040 fordert deutlich sichtbare Markierungen in Form von kontrastierenden Streifen oder Flächen mindestens 8 cm hoch über die gesamte Breite der Glasscheibe. Diese Markierungen sollten auf Sichtweiten von etwa 1,50 m und 1,00 m Höhe (zweimal) angebracht werden, damit sowohl sitzende Personen als auch stehende sie wahrnehmen. In der Ausführungsplanung sind entsprechende Folierungen oder geätzte Markierungen zu spezifizieren. Auch andere Türen profitieren von Kontrasten: Türrahmen oder -blätter, die sich farblich von der umgebenden Wand abheben, erleichtern Sehbehinderten das Auffinden der Tür. Norm EN 17210 (europäische Barrierefreiheitsnorm) und DIN 32975 geben hierzu Empfehlungen zum Helligkeitskontrast. In praktischer Planung sollte man also z.B. keine durchgehend weißen Wände mit weißen Türen kombinieren, sondern Kontraste schaffen (z.B. dunkler Rahmen oder farbige Zarge).

  • Sicherheit und Zusatzanforderungen: Brandschutztüren in Rettungswegen müssen oft selbstschließend sein, was einen gewissen Schließdruck erfordert – hier ist der Konflikt zwischen Brandschutz und Barrierefreiheit zu beachten. Lösungen können z.B. Feststellanlagen sein, die Türen offenhalten und im Brandfall freigeben, oder mindestens leicht verzögerte Schließmechanismen. Im Bereich Flucht und Rettung ist zudem wichtig, dass Notausgangstüren auch für Behinderte nutzbar sind: Panikverschlüsse sollten auf niedriger Höhe (max. 1,10 m) sitzen, und wenn Treppen ins Freie führen, muss ggf. ein Evakuierungskonzept (z.B. mit Evakuierungssesseln oder ausgewiesenen Warteräumen für Rollstuhlfahrer in Treppenhäusern) vorhanden sein. Diese Konzepte sind zwar eher Thema der Leistungsphase 3–4 (Entwurf und Genehmigung), sollten aber in LP5 so eingeplant werden, dass bauliche Vorkehrungen getroffen werden (z.B. ausreichend große Podeste in Treppenhäusern als „Wartebereich“ für Rollstuhlnutzer, inkl. Notrufmöglichkeit dort).

Funktionale Anforderungen an Aufzüge und vertikale Erschließung

Wo immer ein öffentlich zugängliches Gebäude mehr als ein Geschoss hat oder bedeutende Niveauunterschiede aufweist, sind Aufzüge oder Hebeanlagen essenzieller Bestandteil der barrierefreien Ausführung. Selbst Gebäude mit Erdgeschoss sollten bedacht werden, wenn dort bspw. ein höher gesetzter Eingang zu überbrücken ist.

  • Notwendigkeit von Aufzügen: In den meisten Gebäudetypen, die öffentlich zugänglich sind (Verwaltungsgebäude, Bildungsstätten, kulturelle Einrichtungen, Krankenhäuser etc.), fordert schon das Bauordnungsrecht einen Aufzug ab zwei oder drei Geschossen. Barrierefreiheit erfordert grundsätzlich einen Aufzug als Alternative zur Treppe, da nicht alle Menschen Rolltreppen oder Treppenlifte nutzen können. In der Ausführungsplanung ist also mindestens ein Personenaufzug einzuplanen, der alle Ebenen erschließt, die für Besucher oder Mitarbeiter zugänglich sein sollen. Ausnahmefälle – etwa ein denkmalgeschütztes Altgebäude mit nur einem Obergeschoss – sind gesondert mit Behörden und Behindertenbeauftragten zu erörtern.

  • Kabinenabmessungen: Ein barrierefreier Aufzug zeichnet sich vor allem durch eine ausreichend große Kabine aus. DIN 18040-1 nennt zwei Standardtypen: eine Mindestnutzfläche von 110 cm × 140 cm (Breite × Tiefe) für üblichen Einseiteneinstieg, und eine größere Kabine 140 cm × 160 cm für Aufzüge mit gegenüberliegenden Türen oder Eck-Einstieg. Letztere erlaubt einem Rollstuhlfahrer bequemes Ein- und Ausfahren ohne Rangieren. Bei der kleineren Kabine muss der Rollstuhl ggf. rückwärts herausmanövrieren, was ebenfalls möglich sein sollte. In jedem Fall sollte die Ausführungsplanung möglichst die größere Variante anstreben, um auch E-Rollstühlen, Kinderwagen oder einer Begleitperson mit Rollstuhl genügend Platz zu geben. Wichtig: Diese Maße beziehen sich auf die lichte nutzbare Fläche innerhalb der Kabine, nicht auf die lichten Schachtmaße; entsprechend müssen Schacht und Tür breiter sein.

  • Türbreiten und -ausführungen am Aufzug: Die Aufzugstüren sollten eine lichte Öffnungsbreite von mindestens 90 cm haben – das entspricht der Türbreite für Rollstühle. Besser sind 1,00 m, vor allem wenn mit Krankenbetten (in Krankenhäusern) oder Transport von Lasten gerechnet wird. Automatische Teleskop-Schiebetüren sind heute Standard bei öffentlichen Gebäuden. Die Türen müssen gleitend öffnen, angemessen langsam (aber nicht zu langsam) schließen und mit einer Lichtschranke oder einem Sensor ausgestattet sein, der verhindert, dass Personen oder Hilfsmittel eingeklemmt werden. Im Ausführungsplan sollte vermerkt sein, dass die Aufzugstüren kontrastierend zum umgebenden Schachtportal gestaltet werden (z.B. in anderer Farbe oder mit deutlich sichtbarem Rahmen), damit sie von sehbehinderten Personen erkannt werden. Zudem muss der Aufzugsvorraum eine ausreichende Bewegungsfläche (meist 1,50 m × 1,50 m) vor jeder Tür aufweisen – auch dies ist Teil der LP5-Prüfung (Türsituationszeichnungen).

  • Steuerungs- und Bedienelemente: Das Innenleben des Aufzugs muss für alle nutzbar sein. Ruftaster auf den Etagen und Bedientableau in der Kabine sind auf geeigneter Höhe anzubringen, typischerweise zwischen 85 cm und 105 cm über dem Boden (bei mehreren Bedientableaus ggf. etwas verteilt, aber alle wesentlichen Tasten in diesem Bereich). DIN EN 81-70 gibt hier genauere Werte vor; in der Praxis haben sich etwa 90–110 cm Oberkante Tableau bewährt. Wichtig ist, dass Taster taktil erfassbar sind (erhabene Symbole oder Braille-Schrift neben den Zahlen). DIN 32975 (Visuelle Informationen) fordert kontrastreiche Gestaltung der Bedienelemente – z.B. schwarze Reliefziffern auf Edelstahl oder weiße Beschriftung auf schwarzem Grund. Akustische Anzeigen sind ebenfalls nötig: beim Drücken der Ruftaste sollte ein Signal oder Ansage („Aufzug kommt“) erfolgen, in der Kabine eine Sprachausgabe der Stockwerke („Erster Stock“) sowie taktile Stockwerksansagen (z.B. durch fühlbare Nummern oder Ansage). Moderne Aufzüge sind mit zweisprachigen Sprachansagen und LED-Displays ausgerüstet, die Stockwerk und Fahrtrichtung anzeigen – beides sollte in der Planung vorgesehen werden, um blinden und hörbehinderten Menschen gleichermaßen Informationen zu geben. Ein oft übersehener Aspekt ist die Notrufeinrichtung: Diese muss barrierefrei sein, d.h. auch ein gehörloser Mensch muss erkennen können, dass sein Notruf abgesetzt wurde. Deshalb sind Systeme zu bevorzugen, die optische Rückmeldung geben (Blinksignal oder Textanzeige „Hilfe unterwegs“), zusätzlich zur Sprechverbindung. In der Ausführungsplanung sollten entsprechende Anforderungen an den Aufzug (nach EN 81-70 Kategorie 1 für Barrierefreiheit) festgeschrieben sein.

  • Zusätzliche Hilfen: Ein großer Spiegel an der Kabinenrückwand (gegenüber der Tür) wird oft empfohlen, damit Rollstuhlfahrer beim Rückwärtsfahren den Ausgang sehen können. Die Planung kann dies als Ausstattungsmerkmal vorsehen. Handläufe in der Kabine (etwa auf 85 cm Höhe an mindestens einer Seitenwand) bieten Halt für Gehbehinderte. Eine Notbeleuchtung und Notabsenkung (Standard bei neuen Anlagen) sind selbstverständlich anzugeben. Im Aufzugsschacht und -maschinenraum sind Notruf und Bedienung für den Wartungsfall so auszulegen, dass auch hier möglichst Barrierefreiheit herrscht (z.B. tiefer gesetzte Prüfschalter), wenngleich das primär die Wartung betrifft.

  • Alternative vertikale Erschließungsmittel: Neben klassischen Aufzügen gibt es noch weitere Hilfsmittel wie Treppenlifte, Plattformlifte oder Hebebühnen. In der Ausführungsplanung eines öffentlich zugänglichen Gebäudes sind sie jedoch nur in Ausnahmefällen eine gleichwertige Lösung – etwa bei kleineren Bestandsumbauten, wo kein Platz für einen echten Aufzug ist. Ein Plattformlift (Hebebühne) kann Höhen bis ca. 3 m überwinden, ist aber deutlich langsamer und bedarf oft einer Bedienhilfe. Rolltreppen und Fahrsteige (schräg laufende Bänder) sind ebenfalls nicht als Ersatz für Aufzüge geeignet, da sie von Rollstuhlnutzern und manchen anderen Gruppen (z.B. Menschen mit Gleichgewichtsstörungen) nicht genutzt werden können. Wo Rolltreppen geplant werden (z.B. in Einkaufszentren), muss zwingend ein Aufzug in unmittelbarer Nähe vorhanden sein. Die Ausführungsplanung solcher Rolltreppen muss dennoch gewisse Kriterien beachten, damit sie möglichst barrierearm sind: flache Stufen am Anfang/Ende, deutliche Markierungen der Stufenkanten, moderate Geschwindigkeit (üblich max. 0,5 m/s) und eventuell akustische Hinweise an den Einstiegen – so wie es teils in Normen (EN 115 für Fahrtreppen) empfohlen wird.

Orientierung und Leitsysteme

Für viele Menschen mit Behinderung – insbesondere Sehbehinderte, Blinde, Hörbehinderte oder Menschen mit kognitiven Einschränkungen – sind Orientierungshilfen entscheidend, um sich in einem Gebäude zurechtzufinden. Funktionale Barrierefreiheit umfasst daher auch ein durchdachtes Leitsystem, das visuelle, taktile und akustische Komponenten einbezieht.

  • Visuelle Informationen (Beschilderung): Öffentliche Gebäude müssen über ein konsistentes, gut lesbares Beschilderungssystem verfügen. In der Ausführungsplanung sollten Position und Inhalte wichtiger Schilder festgelegt werden: z.B. Wegweiser in Fluren, Raumnummern, Piktogramme für Toiletten, Flucht- und Rettungspläne etc. Die Schilder sollten in angemessener Höhe angebracht sein – für Türschilder empfiehlt sich ca. 1,40 m–1,60 m über Boden, damit sowohl stehende als auch Rollstuhlnutzende sie lesen können. Die Schrift muss ausreichend groß (Mindeströhe je nach Leseabstand, z.B. 15 mm für kurze Distanz, größer für Wegweiser), serifenlos und kontrastreich zum Hintergrund sein. Mattierte, blendfreie Materialien sind wichtig, damit auch bei heller Beleuchtung Lesbarkeit besteht. Farbcodierungen können genutzt werden, aber immer kombiniert mit Text/Piktogramm, da nicht jeder Farben unterscheiden kann. Für Menschen mit geringer Lesefähigkeit sind piktografische Symbole (z.B. das klassische Rollstuhl-Symbol, oder ein Ohr für Höranlagen) sinnvoll. Außerdem sollte geprüft werden, ob zweisprachige Beschriftungen (z.B. Deutsch/Englisch) benötigt werden – das ist zwar primär ein inklusives Merkmal für fremdsprachige Gäste, fällt aber auch unter ein erweitertes Verständnis von Barrierefreiheit.

  • Taktiles Leitsystem (Bodenindikatoren): Eine äußerst wichtige Hilfe für Blinde und stark Sehbehinderte sind taktil erfassbare Bodenindikatoren. DIN 32984 normiert solche Bodenleitsysteme, die aus leitstreifenförmigen Rillenplatten (für Richtung/Gehlinie) und Noppenfeldern (für Aufmerksamkeit/Haltepunkt) bestehen. In Gebäuden empfiehlt es sich, vom Eingang ausgehend Leitstreifen zu verlegen, die z.B. zur Informationstheke, zu Aufzügen, Treppen und wichtigen Bereichen führen. An Verzweigungen oder vor Räumen wie Aufzug und Treppe werden Noppenfelder (Aufmerksamkeitsfelder) eingebaut, damit ein Blinder erkennt: hier kommt etwas Wichtiges. In der Ausführungsplanung ist die genaue Führung solcher Leitsysteme abzustimmen. Wichtig sind kontrastierende Materialien – oft werden hellgraue Rippenplatten auf dunklerem Boden eingesetzt oder umgekehrt, damit auch Sehbehinderte den Leitstreifen visuell sehen können. Dabei ist darauf zu achten, dass der restliche Boden nicht mit irritierenden Mustern vom Leitstreifen ablenkt. Die Breite eines Leitstreifens beträgt meist um 30 cm (je nach Normtyp, bestehend aus mehreren Rippen). Der Plan sollte Knotenpunkte definieren, z.B. in der Eingangshalle ein Aufmerksamkeitsfeld, von dem aus Streifen zu den Kernbereichen gehen. Zudem müssen diese Leitsysteme mit der Architektur harmonieren: Sie dürfen nicht mitten durch Sitzgruppen führen oder genau dort verlaufen, wo z.B. Türen aufschlagen. Die Koordination erfolgt oft in Abstimmung mit Spezialisten für Blindenleitsysteme oder den späteren Nutzern. Handlaufmarkierungen an Treppen (Braille-Beschriftungen an Handlaufenden mit Stockwerksangabe) sind ebenfalls vorgesehen durch DIN 32984 und DIN 18040-1, was in der Ausführungsplanung als Detail aufgeführt sein sollte.

  • Akustische Orientierung: Blinde Menschen nutzen auch Geräusche zur Orientierung. Hier kann im Gebäude z.B. eine akustische Leitinformation am Empfang sinnvoll sein – etwa ein Gerät, das auf Knopfdruck einen Signalton oder eine Ansage ausgibt („Willkommen, Information rechts nach 5 m“). Teilweise werden in großen Gebäuden akustische Leitsysteme eingesetzt, die mittels Funksender und Empfänger dem Nutzer durch Tonsignale den Weg weisen. In der Ausführungsplanung sollten zumindest die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden (z.B. Stromversorgung für solche Systeme, Platzierung kleiner Lautsprecher oder Pieper). Für hörbehinderte Menschen ist umgekehrt wichtig, dass Alarmsignale akustisch und visuell kombiniert sind – dazu unten mehr im Abschnitt Unterstützungssysteme. Im Alltag hilfreich sind auch taktil-akustische Elemente wie Bodenindikatoren, die bei Benutzung mit dem Langstock ein Geräusch ergeben (Rippen erzeugen ein anderes Geräusch als glatter Boden, so erkennt der Stockgeher die Spur). Diese Feinheiten liegen eher im Detail der Materialauswahl – z.B. Rillenplatten aus Hartmaterial, die beim Stockkontakt deutlich klackern.

  • Orientierungskarten: Am Gebäude-Eingang oder zentralen Punkten können taktile Übersichtspläne (Reliefpläne) montiert werden, die den Grundriss schematisch darstellen. Für große Einrichtungen (Museen, Behörden mit Publikumsverkehr) ist dies empfehlenswert. Planerisch bedeutet das: einen geeigneten Platz vorsehen (z.B. Wand im Foyer oder freistehende Stele), die Höhe so wählen, dass ein Rollstuhlfahrer den Plan fühlen kann (ca. 100 cm Oberkante) und eventuell eine Beleuchtung/Blendfreiheit planen. Inhaltlich sind diese Pläne oft Spezialanfertigungen; sie sollten aber in LP5 zumindest in der Beschreibung der Orientierungshilfen erwähnt sein, damit der Bauherr sie einplanen kann.

  • Farbleitsystem / Kontrastierung: Neben taktilen Systemen kann auch Farbgebung helfen, Gebäude zu gliedern – z.B. jeder Flügel hat eine andere Farbbeschilderung. Wichtig ist, dass solche Konzepte immer barrierefrei interpretiert werden: Aus Farbmarkierungen allein ziehen Blinde keinen Nutzen; Farben sollten also immer durch Schrift oder Symbole ergänzt sein. Kontraste wie Hell-Dunkel-Kontraste sind universell wichtiger als bunte Farben. In der Ausführungsplanung könnte festgelegt werden, dass z.B. Türrahmen aller barrierefreien WC-Räume in einer gut sichtbaren Farbe gestrichen werden oder die Fußböden in der Nähe von Treppen eine farbige Sicherheitsmarkierung bekommen.

  • Digitales Wegeleitsystem: Moderne Gebäude setzen gelegentlich auf digitale Technologien (Indoor-Navigation via Smartphone, NFC-Tags zum Auslesen von Standortinfos etc.). Diese sind hier nur zu erwähnen, wenn der Bauherr solches vorsieht – planerisch betrifft es eher die Ausstattung (Server, Beacons etc.). Dennoch kann in einem inklusiven Konzept die Möglichkeit geschaffen werden, dass Nutzer via App durch das Gebäude geführt werden (für Sehbehinderte mit Sprachausgabe). Die dafür notwendigen technischen Infrastrukturpunkte sollten in LP5 berücksichtigt werden, falls geplant (z.B. flächendeckendes WLAN, Stromversorgung für Beacon-Geräte in Fluren etc.). Das gehört aber zur Spezialplanung IT und nicht primär in HOAI LPH5 Architekt, außer in Koordination.

Informationsstellen und Serviceeinrichtungen

In öffentlich zugänglichen Gebäuden gibt es oft Informationsschalter, Kassen, Theken oder Empfangsbereiche, an denen Besucher bedient werden. Diese Service-Schalter müssen barrierefrei gestaltet sein, damit auch Rollstuhlfahrer oder kleinwüchsige Personen gleichberechtigt Zugang zu Informationen und Dienstleistungen erhalten. Ebenso müssen Kommunikationsmittel wie Gegensprechanlagen oder Ticketautomaten inklusionsgerecht ausgeführt sein.

  • Abgesenkte Counter/Theken: Gemäß DIN 18040-1 muss bei mehrteiligen Theken oder Schaltern mindestens eine Einheit barrierefrei nutzbar sein. Das bedeutet, der Tresen sollte in diesem Bereich maximal 85 cm hoch sein – empfohlen sind etwa 75–80 cm Höhe über Boden. Auf dieser Höhe kann eine Person im Rollstuhl bequem kommunizieren und Unterlagen unterschreiben. In LP5 ist darauf zu achten, dass diese Absenkung ausreichend breit ist (mind. 90 cm, besser mehr) und eine Unterfahrbarkeit gegeben ist: Mindestens 30–40 cm Tiefe und 67 cm Höhe Freiraum unter dem Tresen für Kniefreiheit gelten als Richtwerte (in DIN 18040-1 analog zu unterfahrbaren Tischen). Die Konstruktion der Theke muss das mittragen – ggf. sind Ausklinkungen in Stützen nötig oder ein rollstuhlgerechtes Modul ist vorgezogen geplant.

  • Bewegungsflächen und Anfahrt: Vor dem Schalter muss eine Bewegungsfläche von 1,50 m × 1,50 m vorgesehen sein, damit auch ein Rollstuhlfahrer wenden und seitlich heranfahren kann. Idealerweise kann die Person frontal an den Schalter heranfahren. Ein freier Beinfreiraum unter dem Tresen (wie oben erwähnt) erleichtert dies enorm. In der Planung sollten keine feststehenden Elemente wie Papierablagen oder Mülleimer den Raum unter dem abgesenkten Teil blockieren. Auch dürfen darüber keine scharfen Kanten vorstehen, an denen man sich verletzen könnte.

  • Kommunikationstechnik am Schalter: An vielen Servicepunkten kommen Gegensprechanlagen oder Schaltersprechanlagen zum Einsatz, insbesondere wenn Glasscheiben dazwischen sind (z.B. in Bürgerämtern oder Ticketkassen). Diese müssen so ausgeführt sein, dass auch Hörbehinderte und Gehörlose zurechtkommen. Induktive Höranlagen (Induktionsschleifen) sind heute Stand der Technik: Eine am Schalter installierte Induktionsschleife ermöglicht es Trägern von Hörgeräten, das Gespräch direkt über ihr Hörgerät (auf „T“-Position) verstärkt zu empfangen. In der Ausführungsplanung sollte für jeden relevanten Schalterplatz ein solches System vorgesehen werden, inklusive der benötigten Elektroanschlüsse. Es empfiehlt sich, das Symbol für „Hörschleife vorhanden“ an der Theke anzubringen. Für gehörlose Besucher ist es wichtig, dass Personal schriftlich kommunizieren kann – das betrifft zwar eher die Organisation, aber die bauliche Seite kann z.B. eine kleine Schreibfläche vorsehen, wo Notizen ausgetauscht werden können, oder ein Terminal, auf dem man mitlesen kann. Zudem kann ein visuelles Rufsystem installiert werden, das anzeigt, welcher Schalter frei ist (in Wartebereichen mit Nummernausgabe). In LP5 sollte man sicherstellen, dass etwaige Displays gut sichtbar und in ausreichender Größe geplant sind.

  • Terminal- und Kassenautomaten: Oft sind an Informationsstellen Bezahlterminals (EC-Kartengerät) oder Ticketautomaten vorhanden. Hier gelten analog die BITV-Vorgaben: Das Display sollte gut ablesbar (Kontrast, Schriftgröße) und in passender Höhe (ca. 1,20 m für stehende und sitzende) sein. Die Bedienknöpfe müssen taktil unterscheidbar sein. Einige Terminals bieten mittlerweile Touchscreens; diese sind problematisch für Blinde. Daher sollte, wenn Touch-Bildschirme eingesetzt werden, immer eine alternative Bedienmöglichkeit vorhanden sein (z.B. Tastaturfeld oder Assistenzpersonal). In der Ausführungsplanung können Hinweise aufgenommen werden wie „Zahlterminal schwenk- und neigbar“ – das erleichtert die Anpassung an verschiedene Nutzer. Tatsächlich gibt es schwenkbare und höhenverstellbare EC-Geräte, welche in DIN 18040-1 explizit als Beispiel genannt sind. Planer sollten solche Lösungen ins Auge fassen und z.B. in den Ausschreibungstext schreiben, dass das Terminal „barrierefrei gemäß DIN 18040“ sein muss.

  • Selbstinformation und digitale Infos: Falls im Gebäude Informationssäulen oder Infoterminals für Besucher vorgesehen sind (z.B. interaktive Gebäudepläne, Besucherregistrierungsterminals), müssen diese ebenfalls zugänglich sein. Konkret heißt das: Bedienhöhe für Touchscreens maximal 1,20 m (für Rollstuhlfahrer erreichbar), eine Tastatur oder alternative Eingabemöglichkeit in passender Höhe, und Software, die im Idealfall barrierefrei gestaltet ist (Sprachausgabe, großer Kontrast, einfache Bedienlogik). Diese Geräte sind meist vom Bauherrn beschafft, doch das Architektenteam sollte in LP5 die Standorte und nötigen Anschlüsse (Strom, Daten) planen sowie darauf achten, dass z.B. ein frei stehendes Terminal einen kontrastierenden Sockel hat (damit es nicht zur Stolperfalle wird).

  • Personalschulungen: Gestalterisch-soziale Aspekte sollten wir hier außen vor lassen, aber kurz sei erwähnt: Der beste barrierefreie Serviceschalter nützt wenig, wenn das Personal nicht geschult ist. Deshalb ist es sinnvoll, im Betriebskonzept (LP 8/9) Schulungen für Inklusion vorzusehen. Diese Ausarbeitung beschränkt sich jedoch auf bauliche Aspekte.

Nutzbarkeit von Arbeitsplätzen, Warte- und Aufenthaltsbereichen sowie Sanitärzonen

Neben der allgemeinen Erschließung und einzelnen Bauelementen müssen auch ganze Funktionsbereiche eines Gebäudes barrierefrei gestaltet sein. Hierzu zählen Arbeitsplätze (für Beschäftigte mit Behinderung), Warte- und Aufenthaltsräume für Besucher sowie Sanitärbereiche (Toiletten, ggf. Duschen). In der Ausführungsplanung sind für diese Bereiche sowohl die Maße und Ausstattungen als auch besondere Einrichtungen festzulegen.

Arbeitsplätze und Büroräume

Inklusion am Arbeitsplatz bedeutet, dass Menschen mit Behinderung ihre Tätigkeit ohne bauliche Hindernisse ausüben können. Das beginnt bei der Zugänglichkeit aller relevanten Räume und reicht bis zur Ausstattung. Rechtlich untermauern ArbStättV und SGB IX dies (siehe oben).

Praktisch sollte man folgende Punkte beachten:

  • Zugänglichkeit aller Arbeitsbereiche: Alle Räume, in denen Mitarbeiter arbeiten (Büros, Konferenzzimmer, Sozialräume, Teeküchen, Archive etc.), müssen stufenlos erreichbar sein – also entweder im Erdgeschoss liegen oder per Aufzug erreichbar. Innerhalb der Räume sollten Schwellen oder Höhenunterschiede vermieden werden. Falls bestimmte Arbeitsplätze z.B. auf einer Empore oder Bühne liegen (Theater, Aula), ist entweder dort ein Plattformlift einzuplanen oder es müssen alternative barrierefreie Arbeitsplätze vorgesehen werden. Die Ausführungsplanung muss sicherstellen, dass Türen zu Büros die geforderten Breiten haben und dass z.B. Glaswände mit Markierungen versehen werden (damit sehbehinderte Beschäftigte sie wahrnehmen).

  • Bewegungsflächen: In Mehrpersonen-Büros und Konferenzräumen ist auf ausreichend Bewegungsfläche zu achten. Breite Gänge zwischen Möbeln (mind. 90 cm, besser 120 cm) ermöglichen es Rollstuhlnutzern oder Personen mit Gehhilfen, sich frei zu bewegen. Besprechungsräume sollten die 150 cm Wendekreise an mehreren Stellen erlauben (z.B. in Raummitte). In der Möblierungsplanung (gehört teilweise zu LP5, z.B. wenn Einbaumöbel vorgesehen sind) ist darauf zu achten, dass flexible Lösungen gewählt werden – etwa verschiebbare Stühle, die man bei Bedarf beiseite räumen kann, um Platz für einen Rollstuhl zu schaffen.

  • Ergonomische Ausstattung: Höhenverstellbare Schreibtische und Arbeitsplätze sind ein zentrales Element, um sowohl Rollstuhlfahrern als auch anderen (z.B. sehr großen oder kleinen Menschen) gerecht zu werden. In der Planung sollten solche Möbel zumindest im Konzept berücksichtigt werden – falls die Beschaffung nicht in LP5, sondern erst bei der Ausstattung geklärt wird, kann man dennoch Anschlüsse für elektrisch verstellbare Tische (Strom/Dosen) vorrüsten. Ebenso gehören ergonomische Stühle und ausreichend Platz für Hilfsmittel (z.B. ein Blinden-Arbeitsplatz braucht vielleicht Platz für eine Braillezeile und Scanner) zum inklusiven Arbeitsplatz. Aus Architektursicht heißt das: Nicht zu kleine Arbeitsräume ansetzen, lieber Puffer einplanen, damit Spezialmöbel Platz finden. Alternativlösungen sollten möglich sein – z.B. ein höhenverstellbarer Schreibtisch statt einer fest eingebauten Empfangstheke, falls ein Mitarbeiter mit Behinderung dort eingesetzt wird.

  • Bedienelemente in Büros: Alle Schalter, Steckdosen, Klima- und Jalousie-Bedienungen sind in Erreichbarkeitshöhe zu installieren. Ein gängiger Bereich ist 85 cm bis 105 cm über Fußboden. Schalter sollten großflächig und kipp- oder druckbar sein (Rocker-Schalter oder Automatiktaster sind besser als kleine Kippschalter). Auch Fensterelemente: Falls ein Schwerbehinderter die Fenster öffnen muss, sind z.B. Fensteröffner auf dieser Höhe oder sogar elektrisch betriebene Fenster sinnvoll. Im Ausführungsplan kann etwa vermerkt werden, dass Fenstergriffe auf „Bedienhöhe max. 1,20 m“ sitzen oder dass elektrisch betriebene Oberlichter mit Schalter an der Wand geplant sind.

  • Technische Hilfsmittel: In LP5 sollte man auch an die Infrastruktur für technische Hilfsmittel denken: Assistive Technologien wie Screenreader-Software, Sprachausgaben oder spezielle Alarmierung (z.B. ein optisches Telefonklingel-Signal für gehörlose Mitarbeiter) sind zwar oft Gegenstand der IT- oder Arbeitsplatzgestaltung durch den Arbeitgeber, aber der Raum muss dafür tauglich sein. Bspw. sollten akustische Signale nicht durch übermäßigen Lärm oder Hall untergehen – eine gute Akustikplanung (Schallschutz und Nachhallvermeidung) im Büro ist somit auch eine Barrierefreiheitsmaßnahme. Helle, flimmerfreie Beleuchtung mit ausreichend Tageslichtanteil unterstützt alle, insbesondere Sehbehinderte, bei der Arbeit. In der Ausführungsplanung gehören daher ggf. Angaben zu Beleuchtungsstärken und Entblendung (Lamellen, indirektes Licht) sowie Raumakustik (Absorber an Decken/Wänden).

  • Spezielle Anforderungen je nach Behinderung: Es ist unmöglich, jeden Einzelfall vorweg zu nehmen, aber einige vorbereitende Maßnahmen sind sinnvoll. Z.B. für blinde Mitarbeiter: taktile Markierungen an Büroeingängen (Braille-Beschriftung), für gehörlose Mitarbeiter: Sichtkontakt in Räumen ermöglichen (keine verwinkelten Schreibtischanordnungen), für Rollstuhlnutzer: unterfahrbare Küchenzeilen in Teeküchen planen (später Ausrüstung mit höhenverstellbaren Unterschränken möglich). In der Ausführungsplanung sind diese Punkte entweder als Option offen zu halten oder gleich miteinzuplanen, falls absehbar.

Ein inklusiver Arbeitsplatz wird letztlich immer individuell angepasst, aber die baulichen Rahmenbedingungen müssen stimmen: stufenlos, geräumig, flexibel, technisch ausgerüstet. Arbeitgeber sind gesetzlich zur Anpassung verpflichtet; Architekt:innen sollten daher Gebäude so entwerfen, dass Anpassungen möglichst leicht umgesetzt werden können (z.B. modulare Wände, Steckdosenreserven, Platz für spätere Lifte innerhalb der Räume etc.). LP5 kann hier vorsorgen, indem gewisse Vorrüstungen im Plan stehen.

Aufenthaltsbereiche

In Wartezonen (z.B. in Behörden, Praxen, Empfangshallen) und allgemeinen Aufenthaltsbereichen (z.B. Pausenräume, Lobbies) treffen oft viele unterschiedliche Menschen zusammen. Eine barrierefreie Gestaltung dieser Bereiche stellt sicher, dass jeder sich dort wohlfühlen und die Zeit überbrücken kann.

  • Möblierung: Sitzmöbel sollten in Wartebereichen so ausgewählt werden, dass sie auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität nutzbar sind. Konkret: Es sollten einige Stühle oder Bänke mit Armlehnen vorhanden sein, die beim Hinsetzen und Aufstehen unterstützen. Unterschiedliche Sitzhöhen (Standard ~45 cm, ergänzt um höhere Plätze ~55 cm) können sinnvoll sein, da z.B. älteren Personen ein etwas höherer Stuhl angenehmer ist. In der Planung kann man z.B. vorsehen, dass ein Teil der Wartebank eine erhöhte Sitzfläche hat oder dass ein Mix aus Stühlen angeschafft wird. Rollstuhlstellplätze sind ein Muss: Das heißt, es muss Platz für Rollstühle geben, ohne dass jemand im Weg steht. Pro Wartebereich sollten mindestens 1–2 Stellflächen (1,20 m × 0,80 m) freigehalten werden, wo ein Rollstuhlfahrer neben den Sitzreihen Platz nehmen kann. Die Ausführungspläne (Möblierungspläne) sollten solche Bereiche explizit leer lassen oder mit dem Rollstuhlsymbol kennzeichnen. Auch ein Besucher mit Kinderwagen oder Gehhilfe profitiert davon.

  • Freiräume: Flächen zum Wenden (150 cm Kreis) sind auch in Wartebereichen nötig, ebenso Durchgangsbreiten zwischen Möbeln von 90 cm minimum. Sollten Wartezonen in Nischen liegen, ist darauf zu achten, dass der Weg hinein nicht durch z.B. eng stehende Stühle verstellt wird. In LP5 kann es hilfreich sein, die Maximalbestuhlung einzuzeichnen und dennoch die Bewegungsflächen markiert zu lassen (so sieht der Bauherr: mehr Stühle hineinstellen wäre kontraproduktiv).

  • Information im Wartebereich: Viele Wartezonen (z.B. in Bürgerämtern, Krankenhäusern) nutzen Aufrufanlagen – Lautsprecherdurchsagen oder Nummernanzeigen. Hier muss die Zwei-Sinne-Prinzip gelten: Informationen zum Aufruf sollten akustisch und visuell erfolgen. Praktisch heißt das, es gibt eine Display-Anzeige, wo Nummer oder Name erscheint, und gleichzeitig einen Lautsprecher, der dies ansagt. In der Planung sollten für Displays geeignete Standorte vorgesehen sein (gut einsehbar, nicht zu hoch montiert – max. 2 m Augenhöhe für große Displays). Die Akustikanlage muss gut verständlich sein (ggf. Induktionsanbindung an Hörgeräte!). Für Gehörlose kann man in sensiblen Bereichen auch überlegen, ob Pager oder SMS-Benachrichtigung eingesetzt wird – baulich unerheblich, aber ein Orga-Thema.

  • Barrierefreie Unterhaltung/Service: Aufenthaltsbereiche haben manchmal z.B. Fernseher oder Wasserspender. Den Fernseher sollte man untertiteln (ist Sache des Inhalts, aber aus Architektensicht nur relevant, dass Aufhängung etc. geplant wird). Wasserspender oder ähnliche Services sollten in einer Höhe installiert sein, die Rollstuhlfahrer erreichen (max. 85–90 cm Auslaufhahn) und unterfahrbar sein (Raum für Knie). Wenn also so etwas vorgesehen ist, im Plan andeuten und Höhe notieren.

  • Ruhezonen: Manche Menschen (z.B. Autisten oder Personen mit Reizempfindlichkeit) benötigen Ruhemöglichkeiten. Ein ideal inklusiver Ansatz sieht in großen Wartebereichen auch abgeschirmte, ruhigere Zonen vor. Baulich könnte man Nischen oder Trennwände einplanen, akustisch absorbierende Materialien, etc. Das geht über klassische Barrierefreiheit hinaus, ist aber Teil des umfassenden Inklusionsgedankens.

Sanitäranlagen (Toiletten und Bäder)

Barrierefreie Sanitäranlagen sind ein Herzstück öffentlich zugänglicher Gebäude. Mindestens eine barrierefreie Toilette (auch "Rollstuhl-WC") ist praktisch immer erforderlich. Je nach Gebäudeart kommen eventuell noch barrierefreie Duschen oder Umkleiden hinzu (z.B. in Sporthallen, Schwimmbädern). Hier konzentrieren wir uns auf die allgemeinen Toilettenanforderungen gemäß DIN 18040-1.

  • Anzahl und Lage: Öffentlich zugängliche Gebäude müssen je nach Größe mind. eine barrierefreie Toilette haben, oft pro Etage eine. Die barrierefreie WC-Kabine sollte idealerweise zentral und leicht auffindbar liegen, z.B. in der Nähe der normalen WCs, beschildert mit dem Rollstuhlsymbol. Ausführungsplanung: Im Grundriss sollten die Behinderten-WCs entsprechend ausgewiesen sein, inkl. Anschlägen der Türen etc.

  • WC-Raum Abmessungen: Ein barrierefreier Toilettenraum benötigt genügend Platz. Typische Anordnung: Das WC-Becken wird von einer Seite angefahren. Laut DIN 18040-1 muss auf einer Seite des WCs eine seitliche Bewegungsfläche von mind. 95 cm Breite und 150 cm Länge vorhanden sein (für seitlichen Transfer vom Rollstuhl) – in vielen Planungen nimmt man 100 cm als praktikabel an. Vor dem WC und Waschbecken sind ebenfalls Bewegungsflächen (mind. 150 × 150 cm insgesamt) einzuplanen. Praktisch ergibt sich meist ein Raumbedarf von etwa 2,20 m × 2,20 m für eine Einzel-WC-Kabine, um alle Flächen unterzubringen. Die Tür des WCs muss nach außen aufschlagen (oder Schiebetür sein), damit sie im Notfall nicht durch eine innenliegende Person blockiert wird.

  • Einrichtung des WCs: Das WC-Becken selbst wird etwas höher montiert als normal (Sitzhöhe ca. 48 cm statt 42 cm), um Rollstuhlfahrern den Transfer zu erleichtern. Beidseitig klappbare Haltegriffe sind neben dem WC anzubringen, in ca. 28 cm Abstand vom Beckenmittelpunkt und auf Sitzhöhe + ein paar cm. Diese Griffe geben Halt beim Umsetzen und Aufstehen. Ein Notrufsystem muss installiert sein: Eine Schnur oder ein Druckknopf, der vom Boden aus erreichbar ist (d.h. wenn jemand gestürzt am Boden liegt) und optisch-akustisch Alarm auslöst. In den Plan gehört das Symbol für „Notruftaster“ und die Leitung zum Alarmgeber (meist ein Licht+Summer vor dem WC und Anschluss ans Gebäudemanagement). Das Waschbecken muss unterfahrbar sein, also auf höchstens 80 cm Höhe montiert, mit einer Unterkante von mindestens 67 cm vom Boden (Kniefreiraum). Die Tiefe sollte nicht zu groß sein (max. 60 cm), damit ein Rollstuhl nah genug herankommt. Ein Einhebel-Mischhebel erleichtert die Bedienung mit eingeschränkter Handfunktion. Der Spiegel über dem Waschtisch sollte entweder bis Ansatz Kinnhöhe einer sitzenden Person herunterreichen (~ max. 100 cm Unterkante) oder es ist ein zweiter Klappspiegel auf Sitzhöhe anzubringen. Haltegriffe auch am Waschbecken helfen Gehbehinderten bei der Stabilisierung.

  • Duschen und Bäder: Sollte das Gebäude Duscheinrichtungen haben (z.B. Sporthalle, Hotel, Krankenhaus), so sind ebenfalls barrierefreie Duschen vorzusehen. Diese sind bodengleich und mindestens 1,50 × 1,50 m groß, mit Klappsitz und Haltegriffen. Auch hier ist ein Duschstuhl unterfahrbar und Haltegriffe ringsum. Die Ausführungsplanung müsste genaue Details der Neigung, Abdichtung und Einbau der Duschrinne klären, damit keine Schwellen entstehen. Bei Umkleiden wären breite Einzelkabinen mit Klappsitz und viel Platz gefordert.

  • Spezialausstattungen: In manchen Fällen werden Toiletten für Personen mit noch speziellen Bedürfnissen eingebaut (zum Beispiel höhenverstellbare WCs in Einrichtungen für Schwerbehinderte, oder sogenannte „Changing Places“-Toiletten mit Pflegebett und Lifter für Schwerstbehinderte). Wenn so etwas projektspezifisch erforderlich ist, müsste es in LP5 detailliert eingeplant werden (Lifter-Deckenbefestigungen, größere Räume etc.). Da dies jedoch sehr projektspezifisch ist, belassen wir es bei der Nennung.

  • Oberflächen und Klima: In Sanitärbereichen gelten rutschfeste Böden (min. R10/B im Nassbereich). Kontrastierende Gestaltung ist hilfreich – z.B. Boden in anderer Farbe als Wände, Sanitärobjekte farblich abgehoben von der Wand (weißes WC vor grauer Wand z.B.), damit Sehbehinderte diese Objekte leichter erkennen. Das Licht sollte ausreichend hell sein, am besten ohne Blendung (Spiegelleuchten). In LP5 sind solche Material- und Ausstattungsdetails festzulegen.

  • Beschilderung: Das WC für Menschen mit Behinderung muss klar markiert sein (Piktogramm). Auch in Brailleschrift an der Tür ist empfehlenswert (ein kleiner Braille-Sticker mit WC und evtl. „Damen/Herren“ Info kann angebracht werden). Die Planung kann diese Schilder in den Beschilderungsplan aufnehmen.

Bedienelemente, technische Infrastruktur und Unterstützungssysteme

Neben den großen baulichen Elementen gibt es zahlreiche kleinere Komponenten im Gebäude, die barrierefrei bedienbar sein müssen. Hierzu gehören sämtliche Bedienelemente (Schalter, Steckdosen, Griffe, Automatiktaster, Gegensprechanlagen) sowie Aspekte der technischen Gebäudeausrüstung, die Nutzer betreffen (Aufenthaltsklima, Beleuchtung, Kommunikation). Außerdem werden akustische und visuelle Unterstützungssysteme betrachtet, die Menschen mit Sinnesbehinderungen helfen.

Bedienelemente und Zugänglichkeit der technischen Infrastruktur

  • Höhe und Erreichbarkeit: Alle für die allgemeine Nutzung vorgesehenen Bedienelemente sollten in einer für stehende und sitzende Personen erreichbaren Höhe angebracht sein. Wie schon bei Arbeitsplätzen erwähnt, gilt als Faustregel 85 cm bis 105 cm über Boden (maximal 1,20 m). Dies umfasst Lichtschalter, Klingeltaster, Thermostatregler, Steckdosen für Besucher (z.B. an Ladestationen oder Medienterminals), Türöffnerknöpfe, Gegensprechanlagen an Türen etc. In der Ausführungsplanung sind diese Höhen festzulegen und in den Plänen zu vermerken. Speziell Gegensprechanlagen an Gebäudezugängen sollten nicht zu hoch montiert werden – 1,10 m ist hier oft gewählt, damit ein Rollstuhlfahrer und ein stehender Mensch gleichermaßen hinkommen.

  • Bedienungsfreundlichkeit: Die Elemente müssen mit geringem Kraftaufwand und ohne spezielle Fingerfertigkeit zu bedienen sein. Beispiel: Kippschalter oder Taster, die großflächig gedrückt werden können, sind besser als kleine Druckknöpfe, die viel Kraft erfordern. Türdrücker wurden schon behandelt (keine Knäufe). Fenster: In Publikumsbereichen sollten Fenster möglichst vom Personal bedient werden, oder so konzipiert sein, dass Besucher sie gar nicht öffnen müssen. Falls doch, gilt ähnliches: Hebel statt Drehgriffe, unterstützende Beschläge (Kipp-Automatik). In LP5 kann man z.B. festhalten, dass Fenster im Erdgeschoss elektrisch betrieben werden, wo Publikumsverkehr ist (z.B. in einer Sporthalle für Belüftung – dort stellt man dann einen Schalter an die Wand).

  • Steuerungen und Anzeigen: Technische Infrastruktur wie z.B. ein Klima-Bedienpaneel für Nutzer (Raumthermostat) oder Medientechnik in einem Konferenzraum muss ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Das heißt: Ein fest installiertes Touchpanel sollte auf ca. 1,0 m Höhe sitzen und eine gut lesbare Oberfläche haben. Falls wir z.B. in einem Hörsaal Bedientableaus für Projektion vorsehen – auch dort analog. Solche Feinheiten sind in LP5 mit den Fachplanern (HLK, Elektro) abzustimmen. Anzeigegeräte wie Informationsmonitore sollen auch für Rollstuhlfahrer einsehbar sein (nicht zu hoch hängen) und für Sehbehinderte möglichst hohen Kontrast bieten. Große LED-Anzeigen mit starkem Kontrast sind ideal, oder Bildschirme mit hohem Kontrastmodus. Wenn z.B. in einem Museum interaktive Displays geplant sind, sollte die Planungsrichtlinie lauten: „Software mit barrierefreiem Modus“ – architektonisch nicht direkt planbar, aber man kann technische Anforderungen in die Leistungsbeschreibung aufnehmen (z.B. der Medientechniker muss das liefern).

  • Technische Infrastruktur im Notfall: Geräte wie Feuermelder, Not-Aus-Schalter usw. müssen ebenfalls erreichbar sein. Feuermelder sind meist in 1,4 m Höhe – das ist für Rollstuhlfahrer im Notfall an der Grenze, aber in Ordnung, da alternative Alarmierung (Notruf an Personal) möglich ist. Notruftelefone (z.B. in Aufzug oder in Notfallstationen) müssen auch von Rollstühlen erreicht werden können – daher sind sie auf ca. 85–120 cm zu setzen, was Stand der Technik ist. Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöscher sollen so montiert sein, dass sie einerseits nicht zur Stolperfalle werden (siehe Korridoreinbauten), andererseits im Brandfall erreichbar (nicht abgeschlossen hinter zu kleinen Kästen). Die Planung platziert Löscher möglichst in Nischen oder an Stellen, wo sie den Verkehrsraum nicht einengen.

  • Anschlüsse für Hilfsmittel: Es lohnt auch, an ausreichend Steckdosen zu denken, z.B. um mobilitätseingeschränkten Personen das Laden von Elektro-Rollstühlen zu ermöglichen (diese benötigen normale Steckdosen, die möglichst zugänglich sein sollen, z.B. in Aufenthaltsbereichen oder Behinderten-WCs). In LP5 kann man z.B. im Behinderten-WC eine Steckdose in 50 cm Höhe vorsehen, falls jemand dort seinen Akku laden muss.

Akustische und visuelle Unterstützungssysteme

  • Alarmierungssysteme: Wie bereits erwähnt, müssen akustische Alarme immer auch visuell unterstützt sein. Konkret: In jedem Bereich, in dem sich Personen alleine aufhalten können (Toiletten, Büros, Hotelzimmer etc.), sind optische Alarmgeber (Blitzleuchten) zu installieren. Die Ausführungsplanung Elektro/Brandschutz muss dies berücksichtigen durch Positionierung solcher Blitzlampen in WC-Räumen, Umkleiden, und natürlich in allen Hauptbereichen neben Sirenen. Ebenso sollten Sprachdurchsagen (z.B. Evakuierungsdurchsagen) durch Laufschriften oder Symbole ergänzt werden, sofern möglich – in komplexen Gebäuden können elektronische Hinweisanzeigen im Alarmfall Texte anzeigen („Bitte benutzen Sie nicht die Aufzüge!“). Die Norm DIN 18040-1 betont, dass hörbehinderte Menschen gewarnt werden müssen, wenn die Gefahr nicht offensichtlich ist. In LP5 müssen hierfür die Leitungen und Plätze festgelegt sein, idealerweise auch die Integration ins Brandmeldetableau.

  • Induktionsschleifen und Beschallung: In allen Räumen, wo Sprachinformationen über Lautsprecher vermittelt werden (Aulen, Vortragssäle, Empfangshallen mit Durchsagen), sollten Induktions-Höranlagen vorgesehen werden. Dies wurde bei Serviceschaltern bereits angesprochen; in größeren Räumen sind Ringschleifen in den Boden oder Decke zu verlegen, die ein Magnetfeld erzeugen und so Hörgeräte direkt ansprechen. Die Planung dieser Anlage erfolgt meist durch Elektroakustik-Fachplaner, aber Architekten sollten es einfordern und im Plan vermerken („Hörschleife im Konferenzraum nach DIN EN 60118-4“). Ebenso muss die akustische Gestaltung insgesamt behindertengerecht sein: Ein zu langer Nachhall kann Sprachverständlichkeit für alle, besonders aber für Hörbehinderte und Menschen mit kognitiven Einschränkungen, drastisch verschlechtern. Daher sind absorbierende Materialien in Versammlungsräumen sehr wichtig – die LP5 sollte entsprechende Deckensegel, Wandabsorber oder Teppiche vorsehen, um Nachhallzeiten zu reduzieren. Das fällt zwar in allgemeine Planung, hat aber eben auch inklusiven Nutzen.

  • Beleuchtung und visuelle Hilfen: Gutes, blendfreies Licht unterstützt Menschen mit Sehbehinderung. Hohe Beleuchtungsstärken in Arbeitsbereichen (500 Lux und mehr, je nach Aufgabe) und gute Farbwiedergabe helfen z.B. beim Lippenlesen (für Hörgeschädigte) oder Erkennen von Gesten. In Fluren und Treppenhäusern sollte die Beleuchtung so geplant sein, dass keine gefährlichen Schatten oder Blendungen entstehen. Zum Beispiel empfiehlt es sich, Treppen von oben zu beleuchten, nicht mit seitlichen Spots die Kanten anstrahlen (das erzeugt harte Schlagschatten). Notbeleuchtung ist ebenfalls wichtig, insbesondere um im Dunkeln Rettungszeichen sichtbar zu halten. Die Ausführungsplanung Licht (durch Fachplaner oder Architekt) sollte diese Aspekte aus Normen (DIN EN 12464 zur Innenbeleuchtung, sowie Zusatzinfos aus DIN 18040) berücksichtigen und in Leuchtenauswahl und Platzierung beachten.

  • Leitsysteme für Sehbehinderte (technisch): Neben den passiven taktilen Leitsystemen können auch elektronische Leitsysteme eingesetzt werden. Zum Beispiel gibt es Navigations-Apps für Blinde, die mit Beacons (kleine Bluetoothsender) in Gebäuden arbeiten. In der Ausführungsplanung kann zumindest die Infrastruktur dafür geschaffen werden – z.B. USB-Stromanschlüsse an gewissen Punkten für die Beacons. Oder es gibt Audio-Informationspunkte, wo auf Knopfdruck Infos abgespielt werden (dann in LP5: Lautsprecher, Player, Taster planen). Auch Aufzüge zählen hier: Diese sollten ja akustische Ansagen haben (bereits behandelt). Ein Spezialfall sind taktil beschriftete Handläufe, die wir schon erwähnten – diese geben beim Berühren z.B. die Stockwerksnummer in Braille an (Planer: entsprechende Schilder in Metall einlassen lassen).

  • Gebärdensprach-Dolmetschertechnik: In modernen Konferenzsälen kann eine Kamera und ein Screen vorgesehen werden, über den ein Gebärdensprachdolmetscher zugeschaltet wird (Hybrid-Meetings etc.). Baulich heißt das: Platz für einen Bildschirm, gute Beleuchtung auf den Sprecher, etc. Dies ist aber meist Nutzersache, hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Generell gilt: Zwei Sinne müssen immer erreicht werden, idealerweise drei (visuell, akustisch, taktil). Wenn man beispielsweise an eine Wegeleitung denkt: man male sie sichtbar (visuell), markiere sie mit Rippen (taktil) und könnte an wichtigen Punkten einen Infoton abspielen (akustisch). Ein anderes Beispiel: Evakuierung – Alarm mit Sirene (akustisch) und Blitz (visuell), Ansage mit Lautsprecher (akustisch) und Laufschrift auf Monitor (visuell) und im Treppenhaus ein tastbarer Handlaufpfeil (taktil). So werden diverse Personengruppen erreicht. Die Ausführungsplanung muss alle baulichen und anlagentechnischen Komponenten dafür vorsehen. Insbesondere die Zusammenarbeit mit Fachplanern (Elektro, Heizung/Lüftung) ist hier essenziell, damit z.B. Schalter, Leuchten, Akustikdecken und Beschallungsanlagen dem Anspruch gerecht werden.

Technische Mittel und Planungskriterien zur Prüfung in der Ausführungsplanung (HOAI LPH 5)

In der Ausführungsplanung wird das zuvor Geplante in konkrete, ausführbare Vorgaben umgesetzt.

Um die Barrierefreiheit sicher durch diese Phase zu bringen, gibt es verschiedene technische Hilfsmittel und Kriterien, die Planer:innen zur Prüfung einsetzen können:

  • Checklisten und Planungsstandards: Ein grundlegendes Mittel ist die Arbeit mit Checklisten (wie der im Anhang beigefügten). Schon während der Zeichnungserstellung kann eine Liste der Anforderungen (Türbreiten, Rampenneigungen, Höhen, Ausstattungen) helfen, nichts zu vergessen. Viele Büros entwickeln interne Planungsstandards – zum Beispiel typische Details für barrierefreie WCs oder Türen – die in LP5 angewandt werden. Auch Software-Tools wie Avanti oder spezielle CAD-Vorlagen mit hinterlegten Symbolen (z.B. Rollstuhlsymbol an Bewegungsflächen) können genutzt werden.

  • CAD-Simulation von Bewegungsflächen: Moderne CAD-Programme oder BIM-Software erlauben das Einfügen von Radien und Umrissen (wie Wendekreise, Rollstuhl-Silhouetten, Bewegungsräume). In der Ausführungsplanung sollten z.B. in Sanitärdetailzeichnungen die 150 cm-Kreise und 90 cm-Streifen neben WCs eingezeichnet sein. In Türlisten können Symbole angeben, ob z.B. ein Automatiktürantrieb vorgesehen ist. Teilweise gibt es BIM-Objekte, die die Normanforderungen mitführen (ein „DIN 18040-konformes WC“ Objekt etc.). Solche Tools erleichtern die Prüfung, ob z.B. ein Flur überall ausreichend breit ist – man kann im Modell einen virtuellen Rollstuhl „entlangfahren“ lassen.

  • Koordination mit Fachplanern: Barrierefreiheit muss in allen Gewerken ankommen. In LP5 sollten Koordinationsbesprechungen mit Elektro- und Sanitärplanern stattfinden, um sicherzustellen, dass z.B. Notrufanlagen in den elektrischen Unterlagen eingeplant sind, dass Lüftungsgitter nicht bodentief offen sind (Stolper-/Stockfallen) etc. Oft hilft ein gemeinsames Planreview, in dem man die Anforderungen durchgeht. Manche Projekte ziehen spezialisierte Sachverständige für Barrierefreiheit hinzu, die die Ausführungspläne begutachten. Das ist besonders bei öffentlichen Auftraggebern oder komplexen Bauten üblich und kann sehr wertvoll sein, um Planungsfehler vor dem Bau aufzudecken.

  • Normen und Gesetzestexte parat haben: Während der Zeichnungsarbeit sollte DIN 18040-1 stets griffbereit sein. LP5-Planer müssen ggf. tiefer hineinsehen (z.B. genaue Höhen von Spiegeln, exakte Maße für Waschbecken). Digitale Normendatenbanken erlauben schnelles Nachschlagen. Ebenso sollten aktuelle Kommentierungen (z.B. von der Architektenkammer) zu Rate gezogen werden, um Missverständnisse zu vermeiden – Normtexte sind manchmal interpretationsbedürftig. Eine praxisnahe Erläuterung (etwa der Bayerische Barrierefrei-Leitfaden) kann parallel genutzt werden.

  • Visuelle 3D-Kontrolle: Besonders bei komplexen Raumfolgen oder Ebenendifferenzen kann ein 3D-Modell sehr hilfreich sein, um Barrieren aufzudecken. Im Modell sieht man z.B., ob wirklich keine Schwellen vorhanden sind, ob Rampen sanft geführt sind, ob Geländer den nötigen Abschluss haben. Ein virtueller Rundgang aus der Perspektive einer Person im Rollstuhl (manche BIM-Viewer können die Kamera in 1,2 m Höhe positionieren) offenbart Sichtbehinderungen oder Reichweitenprobleme. So könnte man z.B. erkennen, ob ein Bedientableau im Aufzug im Sitzen sichtbar ist (vielleicht verdeckt der Handlauf etwas?).

  • Bemusterung und Versuch: In manchen Projekten bietet es sich an, Musteraufbauten zu prüfen – z.B. eine Beispiel-Toilette aufzubauen, die ein Rollstuhlnutzer testet: kommt er ans WC, an den Haltegriff, an den Seifenspender? Oder man testet einen neuartigen Automatiktürtaster auf erforderliche Kraft. Diese Versuche können im Rahmen der Qualitätssicherung vor der endgültigen Bestellung der Komponenten gemacht werden. Planer sollten, falls machbar, derlei Tests vorschlagen und begleiten.

  • Planvermerke und Ausführungsdetails: Ganz wichtig in LP5 ist es, präzise Angaben zu machen, damit die Baufirmen später alles richtig umsetzen. Jeder Plan und jedes Detail, das Barrierefreiheit betrifft, sollte eindeutige Maße tragen: z.B. „Oberkante Haltegriff 85 cm über FFB“ am Detail Schnitt WC, oder „Türschwelle max. 20 mm“ an der Türdetailzeichnung. Auch in der Leistungsbeschreibung (LV) sind entsprechende Vorgaben aufzunehmen: z.B. „Belag muss rutschhemmend R10/B sein“, „Türen müssen DIN 18040 entsprechen: lichte Breite, geringe Bedienkraft...“. So wird die Verantwortung an die Ausführenden weitergegeben, und man hat im Zweifelsfall vertragliche Grundlagen für Nachbesserungen.

  • Kontrollen und Freigaben: Bereits während der Planung kann man interne Kontrollpunkte setzen – etwa, dass bevor Pläne rausgehen, ein Teammitglied mit speziellem Fokus auf Barrierefreiheit drüberschaut. Auch der Auftraggeber könnte eingebunden werden (bspw. der Behindertenbeauftragte der Kommune soll den Entwurf der Pläne abnehmen). In LP5 ist das eher unüblich, aber denkbar. Spätestens jedoch mit Fertigstellung der Planung sollten alle Checkpunkte erfüllt sein. Wichtig: Die Genehmigungsplanung (LPH 4) hatte meist schon barrierefreie Aspekte – die Ausführungsplanung darf diese nicht „verschlechtern“. Ein Kriterium ist daher: Alles, was im Bauantrag zum Thema Barrierefreiheit zugesagt wurde (z.B. 3 Behindertenparkplätze, 2 barrierefreie WCs, Leitsystem im EG), muss in LP5 wieder auftauchen und vertieft werden. Ein Abgleich Bauantrag vs. Ausführungsplan ist daher sinnvoll.

Typische Fehler und Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Auch mit viel Sorgfalt können Fehler passieren.

Einige typische Stolpersteine bei der Planung und Ausführung barrierefreier Gebäude sollen hier benannt werden – zusammen mit Strategien, sie zu vermeiden:

  • Unzureichende Breiten und Flächen: Einer der häufigsten Fehler ist das Unterschreiten von Mindestmaßen – sei es, dass eine Tür nur 88 cm breit geordert wird statt 90 cm, ein Aufzug ein paar Zentimeter zu klein geraten ist oder Möbel am Ende doch Bewegungsflächen belegen. Ursache ist oft mangelnde Abstimmung oder Detailgenauigkeit. Qualitätssicherung: konsequent alle Maße in Plänen prüfen, im Zweifelsfall etwas großzügiger planen (z.B. 92 cm statt genau 90 cm ausschreiben, um Toleranzen zu haben). Auf der Baustelle sollten kritische Maße nachgemessen werden (Rohbaumaße für Türen, Rampenneigung etc.).

  • Schwellen und Stufen „schleichen sich ein“: In der Ausführung entsteht manchmal doch eine Kante (z.B. Estrichüberzähne, Türschwellenprofile, Duschrand). Fehlerquelle: mangelnde Abstimmung zwischen Gewerken (der Fliesenleger macht z.B. einen 1 cm Absatz, weil der Estrich zu hoch war). Abhilfe: Baubegleitende Kontrollen – der Architekt muss auf der Baustelle regelmäßig auf Barrierefreiheit achten. Kritische Punkte wie schwellenlose Übergänge müssen in den Werkplänen detailliert dargestellt sein (z.B. Detail Schnitt Balkontür), damit die Firmen wissen, wie’s gedacht ist. Ein Mittel ist auch, im Bauvertrag Funktionsprüfungen festzulegen – z.B. die Abnahme der Rampe mit einem Rollstuhltest.

  • Falsche oder fehlende Ausstattung: Oft werden zwar Räume richtig gebaut, aber Ausstattung vergessen – z.B. das Anbringen der Haltegriffe im WC oder der Spiegel in richtiger Höhe, das Installieren der Induktionsschleife etc. Das sind manchmal Schnittstellenprobleme (wer liefert den Spiegel? Sanitär oder Tischler?). Darum sollte in der Leistungsbeschreibung klar sein, wer was liefert: „Haltegriffe, Edelstahl, klappbar, werden von Sanitärausstatter geliefert und montiert“. Ebenso sollte der Bauleiter am Ende anhand einer Checkliste durchgehen: Sind alle diese Elemente da und normgerecht angebracht? Die Planung kann unterstützen, indem in den Zeichnungen solche Elemente nummeriert und referenziert werden.

  • Kontrast und Wahrnehmbarkeit vernachlässigt: Im Bauprozess besteht die Gefahr, dass z.B. aus Kostengründen oder Unwissenheit kontrastreiche Gestaltungselemente entfallen. Beispielsweise wird das Bodenleitsystem weggelassen oder die Türen werden am Ende doch alle weiß gestrichen wie die Wand. Solche last-minute Änderungen können Barrierefreiheit verschlechtern. Gegenmittel: Frühzeitig die Bedeutung kommunizieren (an Bauherr und alle Planer) und vertraglich festhalten, was gefordert ist. Bei Ausstattungsfarben den Bauherrn beraten und festnageln: z.B. „Wir empfehlen dringend Türfarbe X, da besser sichtbar“. Mock-ups (Musterflächen) könnten gezeigt werden, um den Unterschied deutlich zu machen.

  • Nicht-Einbeziehung von Betroffenen: Ein Fehler im Planungsprozess ist, dass selten tatsächlich Menschen mit Behinderung in die Abnahme involviert werden. Was auf dem Papier gut aussieht, kann in der Realität haken. Qualitätssicherung hier: Wenn möglich, einen Expertentest durchführen. Manche Kommunen bieten das an – z.B. der Behindertenbeirat geht vor Inbetriebnahme durchs Gebäude und testet. Schon in LP5 könnte man bei kniffligen Details (z.B. spezielles Bedienpult) ein Feedback einholen. Das stellt sicher, dass Planungsabsichten auch real funktionieren.

  • Dokumentation und Schulung: Ein weicher Faktor: Nach Fertigstellung muss das Personal wissen, wie z.B. der Treppenlift funktioniert, wo der Euro-WC-Schlüssel ist etc. Oft ist die Dokumentation seitens der Firmen dürftig. Daher bei Abnahme: Architekt sollte sich alle Zertifikate und Bedienungsanleitungen geben lassen und dem Betreiber einen Einweisungstermin empfehlen. Auch gehört in die Baudokumentation ein Barrierefreiheits-Nachweis: z.B. Fotos der wichtigen Elemente, Auflistung der Normen die erfüllt wurden. Dies ist kein Standard, aber ein sinnvolles Extra – gerade bei öffentlichen Bauten, wo man gegenüber Fördermittelgebern oder der Öffentlichkeit Rechenschaft ablegt, dass Barrierefreiheit umgesetzt wurde.

  • Keine Nachbesserungsmöglichkeit einplanen: Bei aller Planung kann mal etwas nicht ideal laufen. Fatal ist, wenn z.B. keine Platzreserven da sind, um später nachzurüsten. Beispiel: es wurde kein Platz für einen Plattformlift gelassen, obwohl jetzt doch Bedarf wäre – der Treppenlauf ist zu eng. Oder im Aufzug ist kein Spiegel, den könnte man noch leicht nachrüsten, aber wenn der Aufzug zu klein ist, geht nichts mehr. Daher in LP5 auch an die Zukunft denken: notfalls wo Platz lassen, oder Leerrohre legen (vielleicht will man in 5 Jahren ein taktiles Leitsystem nachrüsten, dann wäre es gut, man hat Leerrohre in Boden vorgesehen). Dieser „Plan B“ ist Teil einer qualitätsvollen Planung.

Checkliste Barrierefreiheit – HOAI Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)

Bereich/Bauteil

Prüfkriterium / Anforderung

Ja/Nein

Außenanlagen / Zugang

Behindertenparkplätze in ausreichender Anzahl und Breite (≥ 3,50 m) vorhanden, kürzester Weg ins Gebäude barrierefrei?

 
 

Hauptzugang stufenlos (rampe ≤ 6% Neigung oder ebenerdig) erreichbar?

 
 

Wege außen mind. 120 cm breit (besser 150 cm), fester rutschfester Belag, max. 2% Quergefälle?

 
 

Eingangspodest eben und ausreichend groß (min. 150×150 cm), Wetter- und Beleuchtungsschutz am Eingang vorhanden?

 

Horizontale Erschließung innen

Alle öffentlichen Bereiche und wichtige Räume stufenlos (keine Schwellen/Stufen) verbunden?

 
 

Flure/Gänge ausreichend breit (≥ 120 cm, an Engstellen ≥ 90 cm) und Wendeflächen (Ø 150 cm) in angemessenen Abständen?

 
 

Bodenbeläge innen trittsicher, rutschhemmend, ohne Stolperkanten (Schwellen ≤ 2 cm, diese abgeschrägt)?

 
 

Hindernisse in Verkehrswegen (Feuerlöscher, Schilder <2,20 m Höhe) taktil abgesichert oder in Nischen angeordnet?

 

Türen und Durchgänge

Lichte Türbreiten min. 90 cm (Haupteingang besser mehr), Türhöhen min. 205 cm?

 
 

Türschwellen ≤ 20 mm (ab 4 mm Höhe abgeschrägt) bzw. möglichst null, keine zusätzlichen Stufen an Türen?

 
 

Bewegungsflächen vor und hinter Türen gemäß DIN (≥ 150×150 cm) eingeplant und frei von Mobiliar?

 
 

Türdrücker in ca. 85 cm Höhe, als L- bzw. U-Form, leicht gängig (Öffnungskraft gering oder Tür mit Automatikantrieb)?

 
 

Automatische Türen: Sensorik/Taster vorhanden, Taster in 85 cm Höhe und mit Abstand (seitlich ≥ 50 cm) zur Tür angeordnet?

 
 

Glastüren/ große Glasflächen mit markanten kontrastierenden Markierungen auf Sichthöhe (ca. 90 und 150 cm) versehen?

 

Vertikale Erschließung (Aufzug)

Mindestens ein Personenaufzug dient als barrierefreier Hauptaufzug zu allen Geschossen?

 
 

Aufzugskabine ausreichend groß: Nutzfläche min. 110×140 cm (besser 140×160 cm bei zwei Türen)?

 
 

Aufzugstür ≥ 90 cm breit, mit Lichtschranke und ausreichend langer Offenhaltezeit?

 
 

Kabinenbedienelemente in Höhe 85–105 cm angeordnet, taktil markiert (Relief/Braille) und mit optischer sowie Sprachanzeige?

 
 

Notruf im Aufzug: Zwei-Wege-Kommunikation (Sprechverbindung) + optische Bestätigung des Notrufs (Blinksignal o. Text)?

 
 

Alternative bei Aufzugausfall: Evakuierungskonzept berücksichtigt mobilitätseingeschränkte Personen (Rettungsstuhl/ -plattform)?

 

Orientierung / Leitsystem

Allgemeine Beschilderung gut lesbar (große Schrift, Piktogramme), kontrastreich und in angemessener Höhe angebracht?

 
 

Taktiles Bodenleitsystem für Blinde vorgesehen (vom Eingang zu wichtigen Punkten, z.B. Information, Aufzug, WC)?

 
 

Aufmerksamkeitsfelder (Noppen) vor Treppen, Rampen und an Kreuzungspunkten des Leitsystems eingeplant?

 
 

Handläufe an Treppen mit Braille-/Profilschrift (z.B. Stockwerksangabe) an Start/Ende versehen?

 
 

Wichtige Hinweise zweifach vorhanden: visuell (Schrift/Bild) und akustisch (Durchsage) – z.B. Aufrufsysteme, Hinweise?

 
 

Übersichtsplan/Tafel am Eingang vorhanden (idealerweise taktil oder mit taktilen Elementen für Blinde)?

 

Service- & Informationsstellen

Mindestens ein Empfangs- oder Serviceschalter auf Rollstuhlhöhe (≤ 85 cm) abgesenkt und mit freier Unterfahrbarkeit?

 
 

Bewegungsfläche von 150×150 cm vor dem Schalter frei, sowie Kniefreiheit unter dem Counter (Tiefe ~30 cm, Höhe ~70 cm)?

 
 

Induktive Höranlage an Theken/Schaltern eingeplant (für Hörgeräteträger gekennzeichnet)?

 
 

Wenn Sprechanlage hinter Glas: Gegensprechanlage mit guter Verständlichkeit (Mikro/Lautsprecher) und Induktionskopplung?

 
 

Bezahl- und Selbstbedienungsterminals barrierefrei: in erreichbarer Höhe (ca. 90–120 cm), Bedienung auch im Sitzen möglich?

 
 

Bedienelemente an Terminals taktil unterscheidbar oder alternativ (z.B. Tastatur neben Touchscreen) vorgesehen?

 

Warte- und Aufenthaltsbereiche

Bestuhlung/Möblierung variabel und inklusiv: Sitzmöbel mit Armlehnen, verschiedene Sitzhöhen vorhanden?

 
 

Stellflächen für Rollstühle in Wartezonen vorgesehen (neben Sitzplätzen, ohne Wege zu blockieren)?

 
 

Wege zwischen Möbeln min. 90 cm breit, kein Labyrinth; Umstellen von Möbeln bei Bedarf möglich (flexibles Mobiliar)?

 
 

Aufrufsysteme (z.B. Wartenummer) akustisch und visuell (Display) umgesetzt?

 
 

Öffentliche Telefone/Servicepoints, falls vorhanden, für Rollstuhlfahrer erreichbar (Höhe) und für Hörbehinderte geeignet?

 

Sanitärbereiche

Mindestens ein barrierefreies WC gemäß DIN 18040-1 auf jeder relevanten Etage (oder in Hauptnutzungsnähe) vorhanden?

 
 

WC-Raum groß genug: Bewegungsflächen (150 cm Kreis) eingehalten, seitlich neben WC ca. 95 cm frei (für Rollstuhl seitl. Transfer)?

 
 

Tür zum WC nach außen öffnend oder Schiebetür, lichte Breite ≥ 90 cm, außen mit Notöffnungsmöglichkeit (verschließbar aber im Notfall zu öffnen)?

 
 

WC-Becken erhöht (≈ 48 cm Sitzhöhe) und mit beidseitigen klappbaren Haltegriffen in richtiger Höhe/Ausladung ausgestattet?

 
 

Notruf in WC-Raum installiert (Schnur bis Boden oder Druckknopf niedrig), Alarmanzeige vor WC und Anbindung ans System geprüft?

 
 

Waschbecken unterfahrbar (Oberkante ≤ 80 cm, Unterkante ≥ 67 cm), Einhebelmischer, Spiegel in Sitzhöhe einsehbar?

 
 

Zubehör wie Seifenspender, Handtuchhalter in 85–110 cm Höhe angebracht und von Rollstuhlnutzer erreichbar?

 
 

(Falls Duschen vorhanden:) Bodengleiche Dusche ≥ 150×150 cm, mit Klappsitz und Haltegriffen, Armaturen in 85–105 cm Höhe?

 

Bedienungselemente

Alle Schalter, Taster, Thermostate etc. im Gebäude auf Bedienhöhe ca. 85–105 cm (max.120) angebracht, gut zugänglich?

 
 

Schalter/Steuerungen leicht handhabbar (Rocker oder großflächige Taster, keine hohe Kraft nötig)?

 
 

Elektroinstallationen überprüft auf Erreichbarkeit auch für Rollstuhlfahrer (z.B. Kartenleser, Schrankenbedienung)?

 
 

Türkommunikation (Klingel, Gegensprechanlage) in greifbarer Höhe und mit optischer Rückmeldung (Lichtsignal bei Klingel)?

 
 

Aufzüge und andere Maschinen mit verständlichen Anzeigen (optisch + akustisch) und Notbedienungen in Reichhöhe ausgestattet?

 

Akustik & visuelle Hilfen

Alarmierungsanlage zweisinngemäß: akustische Alarme immer mit Blitzleuchten kombiniert (auch in WCs, abgeschlossenen Räumen)?

 
 

Sprachalarm/Durchsagen: Lautsprecher ausreichend dimensioniert, Ansagetexte auch visuell unterstützt (Monitor, Lauftext)?

 
 

Induktionsschleifen in großen Räumen (Vortragsräume, Aula) geplant und markiert?

 
 

Allgemeine Raumakustik berücksichtigt (Nachhallzeit geeignet kurz, schallabsorbierende Materialien vorgesehen)?

 
 

Beleuchtung blendfrei und ausreichend hell (z.B. Treppen ohne störende Schatten, Arbeitsbereiche 500 Lux, keine Stolperdunkelzonen)?

 
 

Kontrastreiche Gestaltung umgesetzt: Wichtige Elemente (Treppenstufenkanten, Türrahmen, Schalter) heben sich farblich ab?

 

Qualitätssicherung

Wurde die Planung durch eine fachkundige Person (Sachverständiger Barrierefreiheit o.ä.) geprüft bzw. freigegeben?

 
 

Stimmen Ausführungspläne mit genehmigten Unterlagen bzgl. Barrierefreiheit überein (keine Verschlechterung)?

 
 

Sind alle Festlegungen in Plänen/LV eindeutig (Maße, Höhen, Produkte für barrierekritische Bauteile klar beschrieben)?

 
 

Wurden Nutzervertreter oder Behindertenbeauftragte in Abnahmen/kritische Planungsrunden einbezogen (wenn möglich)?

 
 

Ist sichergestellt, dass im Bauablauf Barrierefreiheits-Anforderungen kontrolliert werden (Bauleitung informiert, Checkpunkte)?

 
 

Eventuelle Restmaßnahmen oder Nachrüstoptionen geplant (für zukünftige Anforderungen, z.B. Leerrohre, Platzreserven)?