Inklusion: Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Inklusion
Inklusion bedeutet die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im Arbeitsleben – unabhängig von individuellen Beeinträchtigungen, Behinderungen oder sonstigen Einschränkungen. Aus arbeits- und gesundheitsschutzrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob und warum eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) auch im Kontext „Inklusion“ erforderlich ist – und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind. Im Folgenden eine ausführliche Darstellung, ob und warum eine GBU für Inklusion nötig ist, mit Bezügen zu Recht, Normen und Standards sowie typischen Fragestellungen in der Praxis. Eine Gefährdungsbeurteilung für Inklusion ist essenziell, da Behinderungen oder Einschränkungen spezifische Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb stellen. Typische Risiken sind Bauliche Barrieren, mangelnde Ergonomie, fehlende Anpassung von Arbeitsmitteln, Kommunikationsschwierigkeiten, unklare Notfallpläne.
„Inklusion“ im Arbeitskontext bedeutet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen (ob körperlich, sensorisch, psychisch) gleichberechtigt und sicher arbeiten können. Rechtlich fordern ArbSchG, SGB IX, AGG und UN-BRK, dass Arbeitgeber Barrieren abbauen und individuelle Bedarfe berücksichtigen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist hierfür das zentrale Instrument: Sie identifiziert bauliche, organisatorische und ergonomische Hindernisse sowie mögliche Gefährdungen, damit Maßnahmen (z. B. Rampen, höhenverstellbare Tische, Screenreader, flexible Arbeitszeitmodelle) definiert und umgesetzt werden können. So entsteht ein inklusiver Arbeitsplatz, der den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht wird und die Teilhaberechte von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang wahrt.