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Beschäftigungsverpflichtung

Beschäftigungsverpflichtung

Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen und setzt eine bestimmte Quote an Beschäftigten mit Schwerbehinderung voraus

Unternehmen, die die erforderliche Quote nicht erfüllen, sind verpflichtet, eine Strafzahlung basierend auf der Anzahl der nicht besetzten Pflichtstellen zu zahlen. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen, ohne direkt schwerbehinderte Menschen einzustellen, zum Beispiel durch die Zusammenarbeit mit Werkstätten für Behinderte oder durch Entschädigungszahlungen.

Beschäftigungsverpflichtung - Was Arbeitgeber beachten müssen

Ausgleichsabgabe

Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt sind gesetzlich verpflichtet, mindestens fünf Prozent schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ein Unternehmen, dass diese Quote nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zahlen. Diese ist umso niedriger, je mehr behinderte Menschen im Unternehmen tätig sind.

Sonderregelungen

Jeder Auszubildende mit Behinderung wird auf zwei Pflichtplätze angerechnet. Die doppelte Anrechnung gilt nicht nur während der Ausbildung, sondern auch noch im ersten Beschäftigungsjahr nach Abschluss der Ausbildung.

Haben Behindertenwerkstätte für den Betrieb Aufträge erledigt, kann die Hälfte des Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung dieser entfällt, von der Ausgleichsabgabe abgezogen werden.

Berechnung der Pflichtarbeitsplätze

Berechnung der Pflichtarbeitsplätze

Die Anzahl der einzustellenden schwerbehinderten Personen ergibt sich, indem man 5 % der Gesamtzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens nimmt.

Gemäß § 154 SGB IX und § 157 SGB IX müssen Bruchteile, die aus dieser Berechnung resultieren und 0,5 oder höher sind, aufgerundet werden. Für Arbeitgeber, die jedoch im Durchschnitt jährlich weniger als 60 Arbeitsplätze haben, wird der Bruchteil abgerundet.

Beispiele:

Zahl der Arbeitsplätze (jahresdurchschnittlich)

Pflichtarbeitsplätze (je Monat)

1 bis 19

0

20 bis 39

1

40 bis 59

2

60 bis 69

3

70 bis 89

4

90 bis 109

5

110 bis 129

6

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